Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer

    Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer

    Hinweise für Waldbröl

    Beschreibung

    Hinweise für Waldbröl

    Nach den Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.  Ausnahmen von diesen Verboten können für die sogenannten Brauchtumsfeuer, worunter auch die Osterfeuer fallen, zugelassen werden.

    Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der aktuellen Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern. Alle Brauchtumsfeuer sind anmeldepflichtig (d.h. anzeige- oder genehmigungspflichtig). Ein Brauchtumsfeuer ist schriftlich mindestens vier Wochen vor dem geplanten Abbrenndatum beim Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung anzuzeigen.

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    Version

    Technisch geändert am 06.04.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Nümbrechter Straße 19

    51545 Waldbröl

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Waldbröl

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Hinweise für Waldbröl

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Waldbröl

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 24.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de