Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer

    Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer

    Hinweise für Morsbach

    Beschreibung

    Hinweise für Morsbach

    Brauchtumsfeuer sind jedermann zugängliche öffentliche Veranstaltungen, die in erster Linie der Pflege des Brauchtums dienen und traditionell durch Dorfgemeinschaften oder örtliche Vereine veranstaltet werden. Das Abbrennen von als solchen bezeichneten Brauchtumsfeuern durch Privatpersonen zum Zwecke der Beseitigung pflanzlicher Abfälle aller Art ist unzulässig.

    Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer oder Martinsfeuer) dürfen nur dann abgebrannt werden, wenn hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden. Deshalb müssen bei Brauchtumsfeuern folgende Mindestabstände eingehalten werden:

    1. mindestens 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,
    2. 25 m von sonstigen baulichen Anlagen,
    3. 50 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen,
    4. 10 m Abstand von befestigen Wirtschaftswegen.

    Im Rahmen eines Brauchtumsfeuers dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem Holz (z.B. Paletten, Schalbretter) oder sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nicht lange Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet der muss kurz vor dem Verbrennen umgeschichtet werden, damit Tiere darin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.

    Ein Brauchtumsfeuer muss ständig von 2 Personen über 18 Jahren beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn Feuer und Glut ganz erloschen sind. Die Personen sind dem Ordnungsamt namentlich unter Angabe einer Handy-Nummer anzuzeigen und gelten als Verantwortliche.

    Ein Brauchtumsfeuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden und ist bei einem aufkommenden Wind unverzüglich zu löschen.
    Das Landesforstgesetz enthält weitergehende Vorschriften über das Verbot des Anzündens von Feuer in oder in der Nähe von Wäldern.

    Brauchtumsfeuer sollen über das Ordnungsamt bei der örtlichen Feuerwehr und der Kreisleitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst angezeigt werden, damit durch die entstehende Rauchentwicklung keine Fehlalarmierung der Feuerwehr ausgelöst wird.

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    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 2

    51597 Morsbach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02294 699-515

    Fax: 02294 699-187

    E-Mail: kommunalportal@gemeinde-morsbach.de

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    Technisch geändert am 11.11.2024

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 24.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

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