Osterfeuer
Hinweise für Moers
Beschreibung
Hinweise für Moers
Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören zum Beispiel Osterfeuer. Veranstaltungen von Privatpersonen sind nicht zulässig.
Brauchtumsfeuer sind der Ordnungsbehörde vor ihrer Durchführung gem. Ordnungsbehördlicher Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Moers vom 16.10.2017 anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Lageplan beizufügen, in dem der Abbrennplatz eingezeichnet ist. Die Stadt Moers bittet besonders darum, den Tierschutz zu berücksichtigen. Vor dem Anzünden muss das Holz umgeschichtet werden, um Vögel, Igel, Mäuse und Kaninchen zu vertreiben. Für den Verbrennungsplatz sind mindestens zwei volljährige Aufsichtspersonen nötig, die bis zum vollständigen Erlöschen von Feuer und Glut vor Ort bleiben müssen. Eine telefonische Erreichbarkeit der Aufsichtspersonen muss gewährleistet werden. Zum Abbrennen erlaubt ist nur unbehandeltes, naturbelassenes Holz in Form von Baum- und Strauchschnitt.
Einzuhaltende Mindestabstände:
- > 100 Meter zu bewohnten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen
- > 50 Meter zu öffentlichen Wegeflächen
- > 15 Meter von Gehölzbeständen und Gewässern
- > 10 Meter von befestigten Wirtschaftswegen
Im Falle einer unbeabsichtigten Ausbreitung des Feuers oder bei der Entzündung von Gegenständen in der Umgebung, ist unverzüglich die Feuerwehr zu benachrichtigen. Zur Gefahrenabwehr sind außerdem entsprechende Löschmittel, wie zum Beispiel Feuerlöscher, Wasserschlauch, Löschdecke, etc. bereitzuhalten. Der Fachdienst Ordnung führt vor Ort stichprobenartig Kontrollen durch. Verstöße gegen die Anzeige-, Durchführungs- und Sicherungspflichten können mit Geldbußen geahndet werden.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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