Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer

    Osterfeuer Genehmigung

    Hinweise für Grefrath

    Beschreibung

    Hinweise für Grefrath

    Grundsätzlich ist gem. § 7 Absatz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar.
    In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden. 

    Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

    Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

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    Sicherheit, Ordnung und Bürgerservice

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    Technisch geändert am 14.04.2023

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    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Grefrath

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Für das Abbrennen eines Feuers wird die Erlaubnis des Grundstückeigentümers (Abrennort) benötigt!

    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    • je ordnungsbehördlicher Erlaubnis: 15,00€
      Zahlungsziel:
      Die Erteilung der Erlaubnis ist mit Auflagen verbunden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Grefrath

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 24.08.2022

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