Niederlassungserlaubnis für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge beantragen
Wenn Sie ein anerkannter Asylberechtigter, Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder Resettlement-Flüchtling sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach drei oder fünf Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.
Beschreibung
Hinweise für Köln
Wenn Sie seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder § 25 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz sind, wird Ihnen eine Niederlassungserlaubnis erteilt, sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ihren Status nicht widerrufen oder zurückgenommen hat und dies der Ausländerbehörde entsprechend mitgeteilt hat, Sie die deutsche Sprache beherrschen und die weiteren Voraussetzungen, die im Aufenthaltsgesetz geregelt sind, erfüllen.
Wenn Sie seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder § 25 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz sind, wird Ihnen eine Niederlassungserlaubnis erteilt, sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ihren Status nicht widerrufen oder zurückgenommen hat und dies der Ausländerbehörde entsprechend mitgeteilt hat, Sie über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und die weiteren Voraussetzungen, die im Aufenthaltsgesetz geregelt sind, erfüllen.
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Köln
- Gültiger Nationalpass - inklusive Kopien aller bedruckten Seiten
- Aktuelles biometrisches Passfoto
- Nachweis bezüglich der Sicherstellung des Lebensunterhaltes
- Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz
- Nachweise zur gesetzlichen Rentenversicherung
Es muss nachgewiesen werden, dass mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden. - Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
- Integrationsnachweise
- Nachweise über ausreichenden Wohnraum
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Voraussetzungen
- Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis als:
- anerkannter Asylberechtigter (§ 25 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes),
- anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 25 Absatz 2 Satz 1, 1. Alternative des Aufenthaltsgesetzes) oder
- Resettlement-Flüchtling (§ 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes).
- Sie sind seit mindestens fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis (Zeiten eines Asylverfahrens werden angerechnet).
- Die Gründe für Ihre Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling liegen weiterhin vor.
Bitte beachten Sie: Das BAMF prüft drei Jahre nach der Anerkennung, ob die Gründe für die Anerkennung entfallen sein könnten. Bei Asylentscheidungen aus dem Jahr 2015, 2016 oder 2017 muss das BAMF Ihnen explizit mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen, damit Sie von einem Fortbestand Ihres aufenthaltsrechtlichen Status ausgehen können. - Wenn Sie nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten möchten:
- Sie beherrschen die deutsche Sprache (Niveau C1),
- Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspartner können den Lebensunterhalt für sich und Ihre haushaltsangehörigen Familienmitglieder ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen in der Regel zu mehr als 75 % selbst bestreiten.
- Wenn Sie nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten möchten:
- Sie verfügen über hinreichende Deutschkenntnisse (Niveau A2),
- Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspartner können den Lebensunterhalt für sich und Ihre haushaltsangehörigen Familienmitglieder ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen in der Regel zu mehr als 50 % selbst bestreiten.
Bitte beachten Sie: Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn Sie das Rentenalter erreicht haben.
- Sie besitzen eine dauerhafte Beschäftigungserlaubnis.
Bitte beachten Sie: In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner die Beschäftigungserlaubnis besitzt. - Wenn Sie in einem reglementierten Beruf tätig sind, müssen Sie im Besitz der erforderlichen Berufszulassung sein (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis).
Bitte beachten Sie: In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner die Erlaubnis besitzt. - Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
Bitte beachten Sie: Vom BAMF angebotene Orientierungskurse vermitteln diese Kenntnisse. - Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre haushaltsangehörigen Familienmitglieder.
- Sie sind ausreichend krankenversichert.
- Sie haben keine Vorstrafen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Köln
Verfahrensablauf
- Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
6 bis 8 Wochen
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.
Bearbeitungsdauer
Dauer: ca. 6 bis 8 Wochen
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Kosten
Hinweise für Köln
Für die Bearbeitung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Diese Bearbeitungsgebühr muss auch bezahlt werden, wenn der Antrag zurückgenommen oder negativ beschieden wurde.
Es können Gebühren bis zu 135 Euro für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis anfallen.
Die Gebühren können Sie bar oder bargeldlos mit Karte bezahlen. Die Gebühren zahlen Sie direkt bei der Antragstellung.
Hinweise (Besonderheiten)
- Minderjährige und junge Erwachsene, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling erhalten haben, informieren sich bitte über die Leistung „Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder“. Diese Niederlassungserlaubnis wird auf einer anderen Rechtsgrundlage unter erleichterten Bedingungen ab dem 16. Lebensjahr erteilt (§ 35 des Aufenthaltsgesetzes).
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
- Eine Niederlassungserlaubnis kann bei einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands erlöschen, wenn dieser Auslandsaufenthalt zuvor nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurde.
- Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aus anderen humanitären Gründen besitzen, können ebenfalls nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch andere.
- Achten Sie darauf, Ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig zu machen. Nur so kann die Ausländerbehörde Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeiten.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 24.06.2022
Stichwörter
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