Erlaubnis zur Entnahme von Trichinenproben bei Wildschweinen und Dachsen
Hinweise für Hamm
Sie sind Jägerin oder Jäger und möchten Proben für die amtliche Trichinenuntersuchung von Wildschweinen und Dachsen selbst entnehmen? Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Hinweise für Hamm
Wildschweine können mit Trichinen infiziert sein. Dabei handelt es sich um Muskelparasiten, die für den Menschen gefährlich werden, wenn Fleisch infizierter Tieren verzehrt wird.
Daher unterliegen grundsätzlich alle erlegten Wildschweine einer amtlichen Untersuchung auf Trichinen. Die Untersuchung erfolgt in dafür zugelassenen amtlichen Untersuchungslaboren.
Die Entnahme von Muskelproben zur Untersuchung auf Trichinen erfolgt entweder durch das amtliche Untersuchungspersonal oder durch Jägerinnen oder Jäger, die zur Probennahme durch die zuständige Kreisordnungsbehörde beauftragt worden sind.
Jägerinnen / Jäger mit Wohnsitz in Hamm können hierzu beim Fleischhygieneamt der Stadt Hamm einen Antrag auf Übertragung der Trichinenprobenentnahme stellen.
Voraussetzung hierzu ist ein gültiger Jahresjagdschein, der Nachweis über eine entsprechende Schulung für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit ("Kundige Person") sowie die persönliche Zuverlässigkeit.
Nach Prüfung der Unterlagen erstellt die Behörde hierzu einen Übertragungsbescheid, der der Jägerin / dem Jäger übersandt wird.
Über den nachfolgenden Link können Sie Ihren Antrag stellen und die zugehörigen Unterlagen hochladen.
Hier gelangen Sie zum Online-Antrag Übertragung der Trichinenprobeentnahme u. Kennzeichnung bei erlegten Wildschweinen durch Jäger.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Antrag
- Nachweis des Antragsstellers / der Antragstellerin über ausreichende Kenntnisse (Schulungsnachweis, o.ä.)
- Gültiger Jahresjagdschein
Formulare
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Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
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- Hauptwohnsitz im Bereich der Antragsbehörde
- Nachweis als ausreichend qualifizierte Person
- Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines
- Keine vorliegenden Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Jäger oder die Jägerin die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Hamm
- Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV) § 4a Inverkehrbringen von erlegten Wildschweinen und Dachsen, bei denen die Probenahme zur Untersuchung auf Trichinen durch den Jäger erfolgt ist
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen
- Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1 , 2 (Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung - Tier-LMÜV) § 6 Fleischuntersuchung und Untersuchung auf Trichinen vor Abgabe kleiner Mengen erlegten Wildes
- Verordnung (EG) NR. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen
Verfahrensablauf
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- Antragsteller/-in: Antrag auf Erlaubnis zur Trichinenprobeentnahme stellen
- Zuständige Behörde: Voraussetzungen prüfen
- Zuständige Behörde: Antrag ablehnen – Ablehnungsbescheid und ggf. Gebührenbescheid
- Zuständige Behörde: Antrag stattgeben – Übertragungsbescheid und Gebührenbescheid
Kosten
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.05.2024
Stichwörter
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