Plakatierung an Straßen - Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen
Beschreibung
Hinweise für Hille
Nach den jeweiligen kommunalen Vorschriften der Städte und Gemeinden ist das Plakatieren an den hierfür bestimmten Plakatsäulen, Plakattafeln und sonstigen für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtungen zulässig. Plakatträger dürfen nur mit Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörden aufgestellt werden. Widerrechtliche Plakatierungen werden kostenpflichtig entfernt.
Die besonderen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, des Straßen- und Wegegesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.
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Ansprechpartner
Sachbereich 4.1 Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0571 4044-0
Fax: 0571 4044-400
erforderliche Unterlagen
Abbildung des Plakats
Voraussetzungen
Das Anbringen von Plakaten im innerörtlichen Bereich unterliegt, neben den gesetzlichen Vorgaben, kommunalen Regelungen. Diese sind in Satzungen aufgenommen.
Sie bestimmen in der Regel
- welche Institutionen plakatieren dürfen,
- für welche Anlässe plakatiert werden darf,
- Größe und Anzahl der Plakate,
- Plakatierungsorte und -dauer.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle überprüft die Unterlagen, die Sie Ihrem Antrag beigefügt haben. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie die Sondernutzungserlaubnis, jeweils einzelfallbezogen für spezielle Standorte. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Außerhalb der zugelassenen Werbeflächen dürfen Sie nicht plakatieren.
Wenn Sie auch eine straßenverkehrsrechtliche Sondernutzungserlaubnis beantragen müssen, können Sie beide Anträge gleichzeitig einreichen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
Hinweise für Hille