Plakatierung an Straßen - Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen
Hinweise für Bergneustadt
Beschreibung
Hinweise für Bergneustadt
Öffentliche Straßen sind Straßen Wege und Plätze die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Mit Plätzen sind beispielsweise auch Wendehammer und Parkplätze erfasst.
Grundsätzlich gilt dass der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist man spricht dabei vom sogenannten Gemeingebrauch.
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung wie zum Beispiel:
- Verteilen von kommerziellem Werbematerial
- zu gewerblichen Zwecken aufgestellte Tische und Stühle
- Werbung durch Plakatierung bzw. Bannerwerbung Informationsstände (auch zur politischen Werbung)
- Straßenhandel von einem Verkaufswagen aus oder kurzfristiger Eisverkauf aus einem Kraftfahrzeug auf öffentlicher Straße
- Verkauf aus einem Ladenlokal heraus wenn Käufer und Kaufinteressenten auf der Straße stehen wenn zwischen Ladentheke und Straßenfront weniger als 50cm private Fläche liegt
- Geschäftsschilder Schutzdächer Markisen Vordächer und andere Bauteile die nicht nur geringfügig in den Luftraum über der Straße hineinragen, Werbeanlagen und Geschäftsschilder wenn es sich um Fremdreklame und sogenannte gemischte Werbeanlagen handelt oder wenn der Luftraum der Straße entsprechend genutzt wird.
- Verkaufsautomaten/ Warenautomaten da sie keinen Kontakt nach außen darstellen sondern eine Verlagerung eines Teils des Betriebes
- Musizieren zum Zwecke des Gelderwerbs
- "wildes" Plakatieren an Stromverteilerkästen die auf dem Gehweg stehen
- Anfertigung Aufstellung und Verkauf von Gemälden Plastiken etc. sowie Betreiben von Pflastermalerei trotz Berücksichtigung der Kunstfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 GG
- Nutzungen die mit der Versammlung und Meinungsbildung sowie Meinungsäußerung keinen Zusammenhang haben beispielsweise Imbiss- und Getränkestände
- Abstellen eines Wohnmobils auf einem öffentlichen Parkplatz zu Wohnzwecken an vier aufeinanderfolgenden Tagen
- längerfristiges auf ein "Überwintern" hinauslaufendes Abstellen eines Wohnwagens
- Benutzung eines Parkplatzes zum Güterumschlag
- Abstellen von nicht (mehr) zugelassenen Kraftfahrzeugen auch wenn sie betriebsbereit sind
- Verkaufsstände
- Litfaßsäulen Baubuden Bauzäune Gerüste.
In Bergneustadt wird Sondernutzung durch eine Sondernutzungssatzung der Stadt Bergneustadt geregelt. Seit 01.06.2018 sind im Stadtgebiet insgesamt 3 Werbebanneranlagen mit den Standorten Ecke Löhstraße / Talsperrenstraße Ecke Südring / Enneststraße und Ecke B 55 / Richtstraße in Betrieb. Seither ist Werbung mittels Banner im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt Bergneustadt ausschließlich an den 3 genannten Werbebanneranlagen zulässig. Mit bis zu 3 Bannern gleichzeitig ein Banner an jedem Standort kann bis zu 2 Wochen geworben werden. Hierfür wird eine Sondernutzungsgebühr von 9000 € erhoben.
Einmal wöchentlich in der Regel am Montag fährt der Baubetriebshof nach Erteilung der jeweiligen Erlaubnis die einzelnen Standorte an um die Banner auf- bzw. abzuhängen. Die Banner sind bis spätestens Freitag 12:00 Uhr vor der Webewoche beim Baubetriebshof Industriestr. 16 abzugeben und innerhalb der Folgewoche nach der Werbung ab Montags 12:00 Uhr dort wieder abzuholen. Geeignet sind Banner mit einer Größe von 300 m x 070 m versehen mit Metallösen von 12 mm Innendurchmesser an allen 4 Ecken. Pro Banner wird ein Kostenersatz in Höhe von 2800 € für das Auf- und Abhängen durch den Baubetriebshof fällig.
Für Vereine und Institutionen die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen mildtätigen kirchlichen und sonstigen begünstigten Zwecken im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften dienen bleibt die Sondernutzung nach wie vor gebühren- und kostenersatzfrei jedoch anzeigepflichtig.
Alles Weitere entnehmen Sie bitte der Sondernutzungsatzung der Stadt Bergneustadt.
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Bearbeitungsdauer
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Nach Eingang der Unterlagen: in der Regel bis zu 2 Wochen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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