Erklärung zur Mutterschaftsanerkennung Beurkundung

    Beurkundung von Mutterschaftsanerkennungen

    Hinweise für Lippe

    Ihr Heimatstaat fordert die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kind?

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_842c085bde596f8867e6952d4a66be6d

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    Version

    Technisch geändert am 18.04.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    4.0.20 Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Wall 5

    32756 Detmold

    Version

    Technisch geändert am 18.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    2.1.30 - Unterhaltsvorschuss, Beistandschaften

    Adresse

    Hausanschrift

    Heldmanstraße 24

    32756 Detmold

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    2.1.30 - Unterhaltsvorschuss, Beistandschaften

    Adresse

    Hausanschrift

    Heldmanstraße 24

    32756 Detmold

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amtsvormundschaften, Jugendförderung

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Version

    Technisch geändert am 26.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Hinweise für Lippe

    beim Standesamt

    Voraussetzungen

    Hinweise für Lippe

    • Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
    • Die Anerkennung und Zustimmung ist nicht empfangsbedürftig und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Lippe

     

    • Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB
    • § 27 Personenstandsgesetz (PStG)
    • § 44 PStG
    • §§ 1591 bis 1599 BGB

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Lippe

    Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei allen Jugendämter und Notaren abgegeben werden.

    Vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Beurkundung.

    Sie als Mutter und auch gegebenenfalls der Vater müssen die entsprechenden Erklärungen beim Standesamt oder Jugendamt persönlich beurkunden lassen. Sie können gemeinsam oder auch getrennt zu uns kommen.

    Fristen

    Hinweise für Lippe

    • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Lippe

    circa 45 - 60 Minuten je Beurkundung

    Kosten

    Hinweise für Lippe

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandsrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de