Mutterschaftsanerkennung
- Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Mutterschaft zu Ihrem Kind anerkannt wird, soweit Ihr Heimatrecht oder das Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat dies verlangt.
Beschreibung
Hinweise für Dormagen
Wir beurkunden kostenfrei unter anderem:
- Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter
- Mutterschaftsanerkennung
- Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind
- Unterhaltstitulierungen
- Weitere Beurkundungen im Sinne des § 59 Sozialgesetzbuch VIII
Des Weiteren erhalten hier Mütter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind oder waren und keine gemeinsame Sorge erklärt haben, die sogenannte Negativbescheinigung.
Für eine Beurkundung sollten Sie mindestens 30 Minuten einplanen. Da Beurkundungstermine eng getaktet sind, bitten wir Sie, Ihren Termin pünktlich wahrzunehmen. Andernfalls kann Ihre Beurkundung an diesem Tag nicht mehr durchgeführt werden. Sollten Sie zu einem vereinbarten Termin verhindert sein, bitten wir Sie um eine telefonische Absage, sodass der Termin neu vergeben werden kann.
Die nötigen Unterlagen nicht vergessen
Eine Beurkundung ist sehr individuell. Es gibt jedoch Unterlagen, die Sie grundsätzlich zu einem Termin mitbringen sollten:
- Gültige Ausweispapiere im Original, zum Beispiel einen Bundespersonalausweis oder Reisepass (mit Lichtbild)
- Mutterpass (vor Geburt des Kindes)
- Geburtsurkunde des Kindes oder eine entsprechende Bescheinigung des Standesamtes (nach Geburt des Kindes)
Je nach Sachverhalt können noch weitere Unterlagen erforderlich sein:
- Scheidungsurteil der Mutter
- Bescheinigung über die Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens (sollte die Mutter verheiratet sein)
- Vaterschaftsanerkennung (bei der Beurkundung der gemeinsamen Sorge)
Vereinbaren Sie jetzt Ihren Termin:
Die Beurkundungen erfolgen nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache.
Zuständigkeiten (Familienname der Mutter bzw. des Kindes):
B - I und T - Z Frau Klotmann Tel.: 02133/257-5174
J - M Frau Pasztuska Tel.: 02133/257-5179
A und N - S Frau Peters Tel.: 02133/257-5176
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, Id-Karte)
Formulare
beim Standesamt
Voraussetzungen
- Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden.
- Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Die Anerkennung und Zustimmung ist nicht empfangsbedürftig und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB
- § 27 PStG
- § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
- §§ 1591 bis 1599 BGB
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei allen Jugendämter und Notaren abgegeben werden.
- Die anerkennende Frau erklärt Mutter des Kindes zu sein.
- Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
- Insbesondere wird geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Fristen
- Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
Kosten
Hinweise für Dormagen
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandsrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020
Stichwörter
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