Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Wenn Sie Fahrgäste entgeltlich befördern, benötigen Sie eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).
Beschreibung
Hinweise für Hamm
Wer gewerblich Personen befördern möchte, z. B. mit
- Taxen,
- Mietwagen,
- Krankenkraftwagen,
- gebündelten Bedarfsverkehr,
- Pkw Linienverkehr/Ausflugsfahrten,
benötigt dazu eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Voraussetzung:
Sie müssen das 21. Lebensjahr, für Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr vollendet haben.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Hamm
- Personalausweis oder Reisepass
- eine gültige deutsche, EU- oder EWR-Fahrererlaubnis (EWR = Europäischer Wirtschaftsraum)
- Führungszeugnis (meistens zu beantragen bei den Bürgerämtern - bitte direkt an die Führerscheinstelle schicken lassen
- eine ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 1 Jahr)
- und ein augenärztliches Zeugnis oder Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 2 Jahre)
- Gutachten einer Arztin/ eines Arztes, mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" bzw. Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (Leistungsdiagnostik).
Liste einiger anerkannter Betriebs-/Arbeitsmediziner, die berechtigt sind, die Untersuchung nach Anlage 5 Ziffer 2 FeV, dem sog. Leistungstest, durchzuführen: - Dr. med. M. Fischer, Winfriedplatz 1, 59071 Hamm
- Gesundheitsteam - Gesellschaft für Betriebsmedizin mbH,
Gustav-Heinemann-Str. 10, 59065 Hamm - Werkarztzentrum Westfalen-Mitte e.V, in der St. Barbara-Klinik,
Am Heessener Wald 6 - 59073 Hamm - Dr. med. Manfred Kordt, Alte Sraße 24, 59227 Ahlen (Vorhelm)
- Dr. med. Helmut Müller, Bahnhofstraße 1-5, 48143 Münster
- Dr. med. Klaus Gorschlüter, Loekampstraße 37, 45770 Marl
- ASZ GmbH & Co.KG, Parkstr. 45, 59229 Ahlen
- wenn die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll:
zusätzlich einen Nachweis der Fachkunde im Sinne des § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV.
Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt. - wenn die Fahrerlaubnis auch für Krankenwagen gelten soll: zusätzlich einen Nachweis über Ihre Ausbildung in erster Hilfe
Formulare
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Voraussetzungen
- für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
- Mindestalter: 21 Jahre;
bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre - persönliche Zuverlässigkeit
- geistige und körperliche Eignung
- ausreichendes Sehvermögen
- Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens 2 Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder 2-jähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten 5 Jahre
- falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- falls die FzF für Taxen oder Mietwagen oder für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll: Bestehen einer Fachkundeprüfung
Rechtsgrundlage(n)
Section 48(1) of the Driving Licence Ordinance (FeV)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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- bei Ersterteilung 43,90 €
- bei Verlängerung 38,00 €
- zzgl. - bei erforderlichem Umtausch
- des alten Führerscheines in einen EU-Kartenführerschein 30,30 €
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
Concerning the definition of "for remuneration and on a commercial basis" and the question of the need for a licence under the Passenger Transport Act, see §§ 1, 2 PBefG.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 28.12.2023
Stichwörter
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