Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Wenn Sie Fahrgäste entgeltlich befördern, benötigen Sie eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).
Beschreibung
Hinweise für Städteregion Aachen
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein)
Für die nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungspflichtige Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenwagen oder PKW im Linienverkehr sowie bei entgeldlichen oder gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.
Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung muss das 21. Lebensjahr, bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenwagen das 19. Lebensjahr vollendet haben. Weiterhin muss er nachweisen, dass er eine EU- oder EW-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens 2 Jahren - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenwagen seit mindestens 1 Jahr - besitzt oder innerhalb der letzten 5 Jahre besessen hat.
Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, Krankenwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden, Krankenwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste sowie Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klassen D oder D1 ist.
Die Ortskenntnisprüfung ist bei der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen für das Gebiet erforderlich, in dem die Beförderung durchgeführt werden soll.
Die Antragstellung muss persönlich erfolgen.
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erforderliche Unterlagen
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- gültiger Personalausweis, Reisepass oder anderes gültiges Ausweisdokument (z. B. Aufenthaltstitel),
- gültiger Kartenführerschein aus einem EU- /EWR-Staat,
- testpsychologisches Gutachten,
- augenärztliches Gutachten (Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung),
- ärztliches Gutachten (Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung),
- Führungszeugnis der Belegart O "zur Vorlage bei einer Behörde" (zu beantragen bei der jeweiligen Meldebehörde des Wohnsitzes),
- ggf. Bescheinigung über die Ortskenntnisprüfung (Terminvereinbarung in der Führerscheinstelle),
- Erste-Hilfe Nachweis falls die Erlaubnis für Krankenwagen beantragt wird.
Formulare
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Voraussetzungen
- für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
- Mindestalter: 21 Jahre;
bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre - persönliche Zuverlässigkeit
- geistige und körperliche Eignung
- ausreichendes Sehvermögen
- Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens 2 Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder 2-jähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten 5 Jahre
- falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- falls die FzF für Taxen oder Mietwagen oder für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll: Bestehen einer Fachkundeprüfung
Rechtsgrundlage(n)
Section 48(1) of the Driving Licence Ordinance (FeV)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
Concerning the definition of "for remuneration and on a commercial basis" and the question of the need for a licence under the Passenger Transport Act, see §§ 1, 2 PBefG.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 28.12.2023
Stichwörter
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