Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie beantragen
Wenn Sie Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie ausüben möchten, müssen Sie hierfür eine Erlaubnis beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Leverkusen
Die Ausübung der Psychotherapie ist Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HeilprG und kann von Ärzten:innen und weiteren Personen, die eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz besitzen, ausgeübt werden. Andere Personen, die diese Approbation nicht besitzen, benötigen zur Ausübung der Psychotherapie entweder eine uneingeschränkte Erlaubnis als Heilpraktiker:in oder eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis als Heilpraktiker:in (Psychotherapie) nach dem Heilpraktikergesetz.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Einen Personalausweis oder Reisepass
- Bei Namensänderungen eine Geburtsurkunde/Namensänderungsurkunde
- Ein tabellarischer Lebenslauf
- Ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist)
- Eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Belegart 0)
- Einen Nachweis über den erfolgreichen Schulabschluss in beglaubigter Kopie
- Ein Nachweis über Strafverfahren
Zusätzlich, wenn die Überprüfung nach Aktenlage erfolgt:
- Ein Diplom oder Master in Psychologie mit Schwerpunkt klinische Psychologie
- Eine abgeschlossene Therapieausbildung in einem allgemein anerkannten Verfahren
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
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- Mindestens 25 Jahre alt sein
- Eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde durch ein ärztliches Attest nachweisen können
- Eine für die Ausübung der Heilkunde erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können
- Mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen
Rechtsgrundlage(n)
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- § 1 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärter:innen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Schriftliche und mündliche Prüfungsteilnahme bzw. Entscheidung nach Aktenlage
- Die Zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind
- Bei positiver Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
Fristen
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Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis der Ausübung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden.
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis der Ausübung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden. Es gilt zu beachten, dass zwischen Anmeldung und Prüfungseinladung regelmäßig eine Wartezeit besteht. Im Vorlauf zur Prüfung werden benötigte Dokumente angefordert und Einladungen versendet.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW
Stichwörter
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