Familienname Änderung aufgrund nachträglicher Erklärung eines gemeinsamen FamiliennamensOnline erledigen

    Familienname

    Hinweise für Goch

    Beschreibung

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    Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, einen Familiennamen zu ändern. Dies kann bei einer Eheschließung oder nach deren Auflösung geschehen. Aber auch für Kinder stehen verschiedene Erklärungsarten zur Verfügung.

    Außerdem können eingebürgerte Personen von bestimmten Erklärungsvarianten Gebrauch machen. Besondere Regelungen gibt es auch für Vertriebene und Spätaussiedler.

    Auch die Reihenfolge der Vornamen kann geändert werden.

    Die an dieser Stelle beschriebenen Erklärungsmöglichkeiten basieren auf Rechtsgrundlagen aus dem EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch), BGB, LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz), BVFG (Bundesvertriebenengesetz), PStG (Personenstandsgesetz).

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 2

    47574 Goch

    Version

    Technisch geändert am 02.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Goch

    Die erforderlichen Unterlagen bitte beim Standesamt erfragen.

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Eine Namensänderung hängt in erster Linie davon ab, wessen Name geändert werden soll. Das Recht zur Namensänderung basiert auf verschiedenen Gesetzen, je nachdem welches Ziel es zu erreichen gilt.

    Beispiel 1: Ein unter 5 Jahre altes Kind, welches vor der Eheschließung den Familiennamen seiner Mutter erhalten hat, bekommt nach der Bestimmung eines Ehenamens seiner Eltern diesen Namen als Geburtsnamen. Dies macht sich insbesondere natürlich dann bemerkbar, wenn der Name des Vaters als Ehename bestimmt wurde.

    Beispiel 2: Eine Ehe wurde geschieden oder durch Tod aufgelöst. Die Person, dessen (Geburts-)Name seinerzeit nicht Ehename wurde, kann ihren Geburtsnamen wieder annehmen.

    Beispiel 3: Eine Person mit ausländischer Nationalität wurde in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Bisher trug diese Person eine Namenskette. Nun kann sie aus dieser Namenskette u. a. Vor- und Familiennamen bestimmen, um die Namensführung an die in Deutschland übliche Gestaltung anzupassen.

    Beispiel 4: Eine Spätaussiedlerfamilie kann u. a. bestimmen, dass die im Heimatland üblichen geführten Vatersnamen abgelegt und/oder die übrigen Namen in deutscher Form geführt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Zunächst müssen die notwendigen Dokumente für die Beurkundung der Erklärung beim Standesamt vorgelegt werden. Welche das sind, hängt in erster Linie davon ab, wer die erklärende Person ist und welche Rechtsgrundlage für die Namensänderung maßgebend ist. Daher empfhiehlt sich eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Standesamt.

    Nach Vorliegen der Unterlagen wird die Beurkundung vorbereitet und ein Termin mit der/den erklärenden Person/en vereinbart.

    Handelt es sich beim beurkundenden Standesamt auch um die für die Entgegennahme zuständige Behörde, kann eine Namensänderungsbescheinigung sofort ausgestellt werden; anderenfalls ist eine Abschrift der Erklärung an das zuständige Standesamt weiterzuleiten.

    Von dort erhält die erklärende Person dann auf Antrag eine Namensänderungsbescheinigung oder eine entsprechend aktualisierte Personenstandsurkunde.

    Fristen

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    Bei Erklärungen zur Namensführung von Kindern auf Grundlage des § 1617 b BGB (Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft) besteht eine Frist von 3 Monaten zur evtl. Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes.

    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    • Es können Gebühren anfallen.
    • Erklärung zur Namensführung: 21,00€
    • Bescheinigung über die Namensänderung: 9,00€

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Im Zusammenhang mit der Wirksamkeit einer Namensänderung stellt sich immer die Frage nach der Zuständigkeit. Dabei wird unterschieden zwischen dem Begriff der Beurkundung einer Erklärung und der Entgegennahme einer Erklärung.

    Beurkunden kann eine namensrechtliche Erklärung im Grunde jedes deutsche Standesamt (bei Aufenthalt im Ausland übernehmen dies die Auslandsvertretungen Deutschlands). Durch die Beurkundung allein erlangt die Erklärung jedoch keine Wirksamkeit. Sie muss vielmehr vom zuständigen Standesamt entgegengenommen werden. In den meisten Fällen ergibt sich die Zuständigkeit eines Standesamtes aus der Tatsache, dass es das zugrundeliegende Register führt, in dem die Namensänderung einzutragen ist.

    Beispiel: Ein Ehepaar hat bei seiner Eheschließung in Goch den Geburtsnamen des Mannes zum Ehenamen bestimmt. Die Ehe wurde geschieden; die Frau möchte gern ihren eigenen Geburtsnamen wieder annehmen. Die Frau wohnt aktuell in Kleve. Wenn sie beim Wohnsitzstandesamt die Erklärung abgibt, wird diese erst wirksam, wenn das Standesamt Goch sie entgegennimmt. Die Konsequenz daraus ist, dass die erklärende Person die Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt Goch erhält, nachdem dieses die Namensänderung im Eheregister beurkundet hat.

     

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 03.06.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de