PflegewohngeldOnline erledigen

    Pflegewohngeld

    Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können Sie einen Zuschuss beantragen. Dieser bezieht sich auf die Investitionskosten der Pflegeeinrichtung.

    Beschreibung

    Hinweise für Herne

    Die im Pflegeheim entstehenden Kosten werden unterteilt in Kosten für Pflege, Unterbringung, Verpflegung, Ausbildungsumlagen sowie Investitionskosten.

    An den Kosten für die Pflege und den Ausbildungsumlagen beteiligt sich die Pflegeversicherung; die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen die Heimbewohner*innen selbst tragen. Investitionskosten sind in jedem Pflegeheim unterschiedlich hoch und decken die Kosten, die im Zusammenhang mit Anmietung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden entstehen.

    Wenn Sie wegen geringen Einkommens und Vermögens (10.000 Euro bei allein lebenden Personen / 15.000 Euro bei nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften) nicht in der Lage sind, die Investitionskosten selbst zu tragen, können Sie als Zuschuss Pflegewohngeld bekommen. Pflegewohngeld kann bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten des jeweiligen Heimes gewährt werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_d7c4cbcb94316b89d9feda89aa836c08

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 14.06.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung 41/2 - Sozialhilfe innerhalb und außerhalb von Einrichtungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 241

    44649 Herne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02323 16-1650

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    § 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld))

    § 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI) 

    SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)

    § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)

    Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung)

    § 91 SGB XII (Pflegewohngeld als Darlehen)

    § 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen)

    Weitere Informationen

    Hinweise für Herne

    Terminvereinbarungen: Montag bis Donnerstag von 8 bis 15:30 Uhr, Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der bekannten Nummer der jeweiligen Sachbearbeitung oder den aufgeführten Kontaktpersonen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.07.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de