Pflegewohngeld

    Pflegewohngeld

    Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können Sie einen Zuschuss beantragen. Dieser bezieht sich auf die Investitionskosten der Pflegeeinrichtung.

    Beschreibung

    Hinweise für Gütersloh

    Vollstationäre Einrichtungen (Alten- und Pflegeheimen) können zur Finanzierung eines Teils der dort anfallenden Pflegekosten - den betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (= Investitionskosten) - einen Zuschuss für ihre Bewohner beim Kreis Gütersloh beantragen. Dieser Zuschuss heißt Pflegewohngeld.

    Der Anspruch auf Pflegewohngeld ist hinsichtlich der Höhe abhängig davon, ob das Einkommen und Vermögen des Bewohners sowie seines Ehegatten zur Finanzierung der Investitionskosten nicht bzw. nicht ganz ausreicht.

    Bitte informieren Sie sich zu den Vorraussetzungen bei der Pflegeberatungsstelle Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.

    Weitere Informationen zu diesem und vielen anderen Themen rund um die Pflege bietet außerdem das Pflegeportal des Kreises Gütersloh unter www.pflege-gt.de.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 20.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    3.3.6: Stationäre Leistungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Wasserstraße 14

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5241 85-0

    Fax: +49 5241 85-2343

    E-Mail: abt33@kreis-guetersloh.de

    Version

    Technisch geändert am 16.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    § 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld))

    § 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI) 

    SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)

    § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)

    Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung)

    § 91 SGB XII (Pflegewohngeld als Darlehen)

    § 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.07.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Gütersloh

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de