Pflegewohngeld
Beschreibung
Hinweise für Gütersloh
Vollstationäre Einrichtungen (Alten- und Pflegeheimen) können zur Finanzierung eines Teils der dort anfallenden Pflegekosten - den betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (= Investitionskosten) - einen Zuschuss für ihre Bewohner beim Kreis Gütersloh beantragen. Dieser Zuschuss heißt Pflegewohngeld.
Der Anspruch auf Pflegewohngeld ist hinsichtlich der Höhe abhängig davon, ob das Einkommen und Vermögen des Bewohners sowie seines Ehegatten zur Finanzierung der Investitionskosten nicht bzw. nicht ganz ausreicht.
Bitte informieren Sie sich zu den Vorraussetzungen bei der Pflegeberatungsstelle Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.
Weitere Informationen zu diesem und vielen anderen Themen rund um die Pflege bietet außerdem das Pflegeportal des Kreises Gütersloh unter www.pflege-gt.de.
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Rechtsgrundlage(n)
§ 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld))
§ 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI)
SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)
§ 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)
Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung)
§ 91 SGB XII (Pflegewohngeld als Darlehen)
§ 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022
Stichwörter
Hinweise für Gütersloh