Pflegewohngeld
Beschreibung
Hinweise für Bielefeld
In Pflegeeinrichtungen entstehen Kosten für die pflegerische Versorgung inklusive Ausbildungsumlage, die Unterkunft, die Verpflegung und die Investitionskosten. Die Pflegeversicherung trägt einen Teil der Kosten der pflegerischen Versorgung. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen von Bewohnerinnen und Bewohnern selbst getragen werden.
Zur Finanzierung der Investitionskosten können Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen in NRW das sogenannte Pflegewohngeld erhalten.
Dabei wird das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners und seiner Ehegattin bzw. ihres Ehegatten berücksichtigt.
Unterhaltsansprüche gegenüber Angehörigen (in der Regel gegenüber den Kindern) werden nicht geltend gemacht.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Amt für soziale Leistungen -Sozialamt- Geschäftsbereich Wirtschaftliche Hilfen Soziales Abteilung SGB XII in Einrichtungen und besondere Wohnformen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 521 51-0
Fax: +49 521 51-2746
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Bielefeld
- Antrag Pflegewohngeld
- Nachweis über die aktuellen Einkommensverhältnisse (Rentenmitteilung, Einkommensnachweise, Wohngeld, Dividenden, Zinseinkünfte, Unterhaltszahlungen, Kontoauszüge)
- Nachweis über die Vermögensverhältnisse (Guthaben auf Girokonten, Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Sparbriefe, Bausparverträge, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen, Kraftfahrzeuge, Grundbesitz)
- Nachweis über die Leistung/Einstufung der Pflegekasse
- Vollmachten/Bestellungsurkunden
- Bei Antragstellung durch die Einrichtung eine schriftliche Zustimmungserklärung der Bewohnerin bzw. des Bewohners
Rechtsgrundlage(n)
§ 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld))
§ 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI)
SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)
§ 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)
Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung)
§ 91 SGB XII (Pflegewohngeld als Darlehen)
§ 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen)
Kosten
Hinweise für Bielefeld
Es entstehen keine Kosten.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022
Stichwörter
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