Pflegewohngeld
Beschreibung
Hinweise für Lüdinghausen
Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens.
Dabei wird unterschieden zwischen einem Mietzuschuss für eine Wohnung und einem so genannten Lastenzuschuss für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung.
Mietzuschuss für eine Wohnung
Einen Mietzuschuss können beantragen:
- Mieter, auch Untermieter
- Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- Bewohner einers Heimes im Sinne des Heimgesetzes (Selbstzahler)
Lastenzuschuss für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung
Einen Lastenzuschuss können beantragen:
- Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
- Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts für den eigen genutzten Wohnraum oder Erbbauberechtigte
Keinen Anspruch auf Wohngeld/Lastenzsuchuss haben z. B.
- Leistungsberechtigte nach dem SGB II
- Leistungsberechtigte nach dem SGB XII
- Leistungsberechtigte nach dem AsylblG
- allein stehende Wehrdienstleistende / Zivildienstleistende, da Mietbeihilfe nach dem - Unterhaltssicherungsgesetz beantragt werden kann
- Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder zählen, denen Leistungen zur Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III), sog. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) dem Grunde nach zustehen oder im Falle einer Antragstellung dem Grunde nach zustehen würden.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld/Lastenzuschuss gewährt werden kann, hängt insbesondere ab von:
- der Höhe des Familieneinkommens
- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung
- der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
Antragsverfahren
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz sind antragsabhängig. Leistungen werden grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.
https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld
Den Antrag können Sie dann bei der Stadtverwaltung Lüdinghausen, Fachbereich 5, Borg 2, 59348 Lüdinghausen, stellen.
Bitte sprechen Sie mit uns telefonisch einen Termin ab, damit wir für Sie und Ihr Anliegen genügend Zeit einplanen können.
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Ansprechpartner
Rechtsgrundlage(n)
§ 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld))
§ 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI)
SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)
§ 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)
Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung)
§ 91 SGB XII (Pflegewohngeld als Darlehen)
§ 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022