Pflegewohngeld
Beschreibung
Hinweise für Moers
Das Pflegewohngeld ist ein Zuschuss zu den gesondert berechenbaren Aufwendungen (Investitionskosten) für die Pflegeheimplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen und wird unter bestimmten Voraussetzungen nach den Bestimmungen der Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO NW) auf Antrag gezahlt.
Anspruchsberechtigt ist das jeweilige Pflegeheim (Einrichtung), von diesem wird auch der Antrag gestellt. Stellt das Pflegeheim keinen Antrag, so sind die Pflegebedürftigen antragsberechtigt.
Die Höhe des Pflegewohngeldes orientiert sich am jeweiligen Pflegesatz der Einrichtung, der sich zusammensetzt aus den Pflegekosten, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sogenannte "Hotelkosten") und den Investitionskosten.
Das Pflegewohngeld wird gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Pflegeperson und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichen.
Hierbei bleibt ein Vermögen bis zu 10.000 Euro bzw. 20.000 Euro bei Ehepaaren unberücksichtigt (sogenannte Vermögensfreigrenzen).
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Rechtsgrundlage(n)
§ 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld))
§ 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI)
SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)
§ 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)
Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung)
§ 91 SGB XII (Pflegewohngeld als Darlehen)
§ 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022