PflegewohngeldOnline erledigen

    Pflegewohngeld

    Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können Sie einen Zuschuss beantragen. Dieser bezieht sich auf die Investitionskosten der Pflegeeinrichtung.

    Beschreibung

    Hinweise für Moers

    Das Pflegewohngeld ist ein Zuschuss zu den gesondert berechenbaren Aufwendungen (Investitionskosten) für die Pflegeheimplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen und wird unter bestimmten Voraussetzungen nach den Bestimmungen der Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO NW) auf Antrag gezahlt.

    Anspruchsberechtigt ist das jeweilige Pflegeheim (Einrichtung), von diesem wird auch der Antrag gestellt. Stellt das Pflegeheim keinen Antrag, so sind die Pflegebedürftigen antragsberechtigt.

    Die Höhe des Pflegewohngeldes orientiert sich am jeweiligen Pflegesatz der Einrichtung, der sich zusammensetzt aus den Pflegekosten, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sogenannte "Hotelkosten") und den Investitionskosten.

    Das Pflegewohngeld wird gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Pflegeperson und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichen.

    Hierbei bleibt ein Vermögen bis zu 10.000 Euro bzw. 20.000 Euro bei Ehepaaren unberücksichtigt (sogenannte Vermögensfreigrenzen).

    Auflistung der Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen mit Buchstabenzuordnung

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Hilfe zur Pflege in Einrichtungen, Buchstabe Rj - U

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    07.1 Fachdienst - Betreuung, Rente, Pflege und Teilhabe

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 25.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Hilfe zur Pflege in Einrichtungen, Buchstabe Km - Ri

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Hilfe zur Pflege in Einrichtungen, Buchstabe V - Z

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Hilfe zur Pflege in Einrichtungen, Buchstabe F - KI

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Hilfe zur Pflege in Einrichtungen, Buchstabe A - E

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    § 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld))

    § 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI) 

    SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)

    § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)

    Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung)

    § 91 SGB XII (Pflegewohngeld als Darlehen)

    § 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.07.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de