Pflegewohngeld
Beschreibung
Hinweise für Wesel
Was ist Pflegewohngeld?
Die in einer Pflegeeinrichtung entstehenden Aufwendungen setzen sich zusammen aus Wohnen, Verpflegung, Pflege und Investitionskosten. Die nicht durch Leistungen der Pflegekasse abgedeckten Pflegekosten sowie Aufwendungen für Wohnen und Verpflegung werden - soweit die pflegebedürftige Person nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügt - im Rahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII übernommen.
Dem gegenüber werden Investitionskosten auf der Grundlage des Alten- und Pflegegesetzes NRW in Form von Pflegewohngeld gewährt. Hiermit sollen die individuellen betriebsnotwendigen Aufwendungen der jeweiligen Pflegeeinrichtung abgedeckt werden. Die Höhe der Investitionskosten fällt daher je nach Einrichtung unterschiedlich aus.
Welche Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?
Voraussetzung ist, dass der Heimbewohner bzw. die Heimbewohnerin auf Dauer in der Pflegeeinrichtung wohnt, pflegeversichert und mindestens in die Pflegestufe 1 eingestuft ist. Zudem muss der letzte Wohnsitz vor Heimaufnahme in NRW gelegen haben oder bei Wohnsitz außerhalb NRW`s die Heimaufnahme im Wege der Familienzusammenführung erfolgt sein. Voraussetzung ist weiter, dass die Pflegeeinrichtung mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.
Pflegewohngeld wird gewährt, wenn das Einkommen und das ggf. einzusetzende Vermögen zur Finanzierung der Investitionskosten nicht ausreichen. Vermögen des Heimbewohners bzw. der Heimbewohnerin ist geschützt, sofern es 10.000 Euro nicht übersteigt. Bei Ehepaaren, bei eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sowie bei in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen erhöht sich die Vermögensschongrenze auf insgesamt 15.000 Euro.
Eine Prüfung der Unterhaltsfähigkeit von Kindern wird beim Pflegewohngeld nicht vorgenommen.
Pflegewohngeld wird nicht gezahlt für Berechtigte, die als Kriegsopfer einen Anspruch auf Gewährung von Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder für Berechtigte, die Ansprüche nach entsprechend anzuwendenden Gesetzen haben.
Wer stellt den Antrag?
Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner selbst. Die Pflegeeinrichtung kann mit Zustimmung des Heimbewohners bzw. der Heimbewohnerin Pflegewohngeld beantragen. Dem Antrag sind Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der pflegebedürftigen Person, ggf. des Ehegatten etc. beizufügen.
Wo wird der Antrag gestellt?
Anträge auf Pflegewohngeld sind im Regelfall an das Sozialamt der Wohnortgemeinde zu richten. Entscheidend für die Zuständigkeit ist der letzte Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt vor Aufnahme in die Pflegeeinrichtung.
Lag der letzte Wohnsitz außerhalb NRW´s und erfolgte die Heimaufnahme im Wege der Familienzusammenführung ist das Sozialamt am Ort der Pflegeeinrichtung zuständig.
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Ansprechpartner
Rechtsgrundlage(n)
§ 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld))
§ 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI)
SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)
§ 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)
Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung)
§ 91 SGB XII (Pflegewohngeld als Darlehen)
§ 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022