Pflegewohngeld

    Pflegewohngeld

    Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können Sie einen Zuschuss beantragen. Dieser bezieht sich auf die Investitionskosten der Pflegeeinrichtung.

    Beschreibung

    Hinweise für Krefeld

    Die Pflegeheimkosten bestehen aus verschiedenen Komponenten:

    • Pflegeaufwendungen
    • Unterkunftskosten
    • Verpflegungskosten sowie
    • Investitionskosten

    Die Leistungen der Pflegeversicherung decken nur einen Teil der Pflegeaufwendungen ab. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten gehören zum Eigenanteil, den die Bewohner/innen selbst tragen müssen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_b3e9be20166e3b7d80766b42f56731fb

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 18.06.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ambulante Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Von-der-Leyen-Platz 1

    47798 Krefeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 21 51 / 86-3095

    E-Mail: ambulante.hilfen@krefeld.de

    Version

    Technisch geändert am 20.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stationäre Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Von-der-Leyen-Platz 1

    47798 Krefeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 21 51 / 86-3095

    E-Mail: stationaere.hilfen@krefeld.de

    Version

    Technisch geändert am 20.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Krefeld

    Antrag, Einkommens- und Vermögensnachweise, Nachweis Ihrer Pflegebedürftigkeit - Pflegegradbescheid

    Voraussetzungen

    Hinweise für Krefeld

    Voraussetzung für Ihren Antrag auf Pflegewohngeld ist, dass:

    • Sie vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung erhalten, die nach dem APG NRW gefördert wird
    • Sie mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet und pflegeversichert sind
    • Ihr Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der Investitionskosten nicht ausreicht

    Ein Vermögen unter 10.000,00 Euro bei Alleinstehenden bzw. 15.000,00 Euro bei nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften ist geschützt.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld))

    § 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI) 

    SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)

    § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)

    Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung)

    § 91 SGB XII (Pflegewohngeld als Darlehen)

    § 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Krefeld

    • Der Antrag kann online gestellt werden.
    • Die Bearbeitungsdauer ist fallabhängig.
    • Das Pflegewohngeld wird unmittelbar an die Pflegeeinrichtung gezahlt.

    Fristen

    Hinweise für Krefeld

    Pflegewohngeld kann bis zu drei Monate rückwirkend beantragt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.07.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Krefeld

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de