Förderung von bedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Er-wachsenen zur Teilnahme an Bildungsangeboten sowie kulturellen und sozialen Angeboten beantragen, wenn ein laufender Leistungsbezug von Wohngeld besteht
Hinweise für Gütersloh
Beschreibung
Hinweise für Gütersloh
Auch für Kinder, Jugendliche und jungen Erwachsenen aus Familien mit geringem Einkommen soll Mitmachen möglich sein. Dazu wurden die Bildungs- und Teilhabeleistungen geschaffen. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre können zusätzlich zum monatlichen Regelbedarf diese sogenannte "Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellem Leben in der Gemeinschaft" erhalten.
Welche Leistungen gibt es für mein Kind?
- Ausflüge und Klassenfahrten von der Schule, Kindertagesstätte (Kita) oder Tagespflege
- Schulbedarf
- Schülerbeförderung
- Angemessene Lernförderung
- Mittagsverpflegung in Schule, Kita und Hort
- Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
Im Kreis Gütersloh erhalten Sie eine Bildungskarte, auf der bereits Budgets für die meisten Bildungs- und Teilhabeleistungen hinterlegt sind. Diese Karte müssen Sie nur noch beim Anbieter vorlegen. Lediglich für die Lernförderung und die Schülerbeförderung müssen Sie noch gesonderte Anträge stellen.
Ausführliche Informationen zu den Leistungen erhalten Sie auf unserer Internetseite zum Bildungs- und Teilhabepaket.
Wo stelle ich den Antrag?
Alle Anspruchsberechtigten, egal ob Kinderzuschlag-Empfänger, Wohngeldbezieher, Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, SGB II- oder SGB XII-Leistungsbezieher, können sich an die zuständigen Sachbearbeiter im Jobcenter Kreis Gütersloh, Sachgebiet Bildung und Teilhabe wenden.
Wie beantrage ich Leistungen für mein Kind?
Teilen Sie uns einfach mit, dass Sie diese Leistungen in Anspruch nehmen möchten!
Bitte nutzen Sie dafür unseren Onlineantrag oder die im Downloadbereich auf unserer Internetseite eingestellten Formulare für jedes Kind. Im Einzelfall werden weitere Nachweise benötigt (z.B. Schulbescheinigung, "Anlage Lernförderung").
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Ausgefüllter Antrag oder Bedarfsmeldung (als PDF oder in Schriftform)
Ein Antrag oder eine Bedarfsmeldung auf Bildung und Teilhabe kann gestellt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die genauen Voraussetzungen können je nach Land und Kommune variieren, da Bildungs- und Teilhabeleistungen in Deutschland von den Bundesländern und örtlichen Behörden verwaltet werden.
Im Allgemeinen können folgende Bedingungen gelten:
1. Beziehende bestimmter Sozialleistungen: In der Regel haben Familien mit niedrigem Einkommen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Dazu gehören beispielsweise Empfänger von Bürgergeld, Sozialgeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag.
2. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren: In den meisten Fällen richten sich die Leistungen speziell an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, um sicherzustellen, dass sie gleiche Chancen auf Bildung und Teilhabe erhalten.
3. Erforderliche Bedarfe: Ein Antrag kann gestellt werden, wenn bestimmte Bedarfe vorliegen, wie z. B. für Schulausflüge, Schulbedarf, Mittagsverpflegung, Lernförderung, Schülerbeförderungskosten oder auch für die Teilnahme an Kultur, Sport oder Freizeitangeboten.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Bedingungen und Leistungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können. Daher ist es empfehlenswert, sich bei der zuständigen Stelle oder dem Sachbearbeitenden über die konkreten Voraussetzungen zu informieren.
- Bescheid über Bezug von Wohngeld, Einkommens oder Vermögensnachweise (als PDF oder in Schriftform)
- Je nach Bereich der Förderung: Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise (als PDF oder in Schriftform)
- Bei Schülerinnen und Schüler: Schulbescheinigung (als PDF oder in Schriftform)
- Im Falle einer Stellvertretung: Vollmacht, wenn der Antrag stellvertretend gestellt wird (als PDF oder in Schriftform)
Formulare
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Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
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Grundvoraussetzungen:
- Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die im Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag stehen, haben einen Anspruch auf Bildungsleistungen nach dem Bildungs und Teilhabepaket. Hierzu müssen diese eine allgemein oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder eine Kindertagespflege besuchen. Zudem dürfen die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsenen noch keine 25 Jahre alt sein.
- Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die im Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag stehen und noch keine 18 Jahre alt sind, haben einen Anspruch auf Teilhabeleistungen am sozialen und kulturellen Leben nach dem Bildungs und Teilhabepaket.
- Jugendliche und junge Erwachsene, die im Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag stehen und die im Rahmen ihrer beruflichen Ausbildung keine ausreichende Ausbildungsvergütung erhalten, haben einen Anspruch auf Bildungs und Teilhabeleistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket.
Ausflüge sowie ein- und mehrtägige Fahrten von Schulen und KiTas:
- Mehrtägige Klassenfahrten müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
Persönlicher Schulbedarf:
- Die Auszahlung erfolgt automatisiert im Rahmen dieser Leistungen und Sie müssen hierfür keinen separaten Antrag stellen.
- Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, muss die Schulbedarfspauschale erstmalig beantragt werden.
- Bei Kindern unter 7 Jahren oder über 15 Jahren ist eine Schulbescheinigung erforderlich.
Schülerbeförderung:
- Die tatsächlichen Aufwendungen werden nicht von Dritten (z. B. durch den Schulträger) übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann der Eigenteil erstattet werden.
- Die Distanz zwischen dem Wohnort und der Schule/Einrichtung ist höher als die kommunal oder auf Landesebene als maßgeblich geregelte Mindestdistanz.
- Wenn landesrechtliche Vorgaben (nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges) für die Mindestdistanz teilweise keine Rolle spielen (geregelt in bspw. § 28 Absatz 4 Satz 2 SGB II), kann als „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs" auch eine Schule mit besonderem Profil gelten (zum Beispiel eine Schule mit sportlichem oder sprachlichem Profil oder eine Waldorfschule).
Lernförderung:
- Sie brauchen eine Beurteilung der Schule, ob eine Lernförderung zusätzlich erforderlich und geeignet ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Wenn es schulische Angebote gibt, sind diese vorrangig wahrzunehmen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
- Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
- Für die Lernförderung muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Seit dem 1. Juli 2021 sind die individuellen Hilfen zur Lernförderung während der Pandemiezeit und im unmittelbaren Anschluss daran als Teil des am 5. Mai 2021 beschlossenen Aktionsprogramm "Aktionsprogramm Aufholen nach Corona" für Kinder und Jugendliche leichter zu erhalten. Es entfällt der gesonderte Antrag auf Übernahme der Aufwendungen für die Lernförderung bis zum 31. Dezember 2023.
Mittagsverpflegung:
- Besuch einer Schule, einer Kita oder einer Kindertagespflegeeinrichtung oder eines Hortes.
- Die Mittagsverpflegung wird in schulischer Verantwortung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag zwischen der Schule und der Tageseinrichtung vereinbart.
- Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.
Rechtsgrundlage(n)
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§ 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
§§ 28 ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Verfahrensablauf
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- Sie konkretisieren Ihren Bedarf für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle (Wohngeldstelle oder Ähnliches) oder über das OnlinePortal.
- Sie reichen die erforderlichen Nachweise für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle (Wohngeldstelle oder Ähnliches) oder über das OnlinePortal ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Bedarf und errechnet Ihre Bedarfe.
- Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Bedarf und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
- Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
- In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
- Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erfolgt die Kostenübernahme je nach individuellem Fall durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter oder Geldleistungen.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) am 27.05.2024
Stichwörter
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