Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag
Miteinander verheiratete Personen können unter Umständen auch nach der Eheschließung im Ausland Ihre Namensführung, durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten.
Das Standesamt stellt hierüber eine Bescheinigung aus
Beschreibung
Hinweise für Espelkamp
Beim Standesamt können folgende namensrechtliche Erklärungen abgegeben werden:
- Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens
- Hinzufügung eines früher geführten Familiennamens zum Ehenamen
- Nachträgliche Rechtswahl und Erklärung zur Namensführung in der Ehe
- Widerruf des hinzugefügten Namens
- Wiederannahme des Geburtsnamens oder des früheren Familiennamens nach Auflösung der Ehe
- Namenserteilung von Kindern
- Namensbestimmung von Kindern
- Namensänderungen von Kindern nach elterlichem Namenswechsel
- Namensänderungen von Personen, die ihre Namensführung dem deutschen Namensrecht angleichen möchten (Spätaussiedler nach § 94 BVFG oder ausländische Staatsangehörige nach Art. 47 EGBGB)
Außerdem können Erklärungen zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen sowie der Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung beglaubigt und beurkundet werden.
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Ansprechpartner
1.3.4 Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05772 562-105
E-Mail: buergerbuero@espelkamp.de
1.3.2 Standesamt (Bürgerbüro)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05772 562-105
E-Mail: buergerbuero@espelkamp.de
erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
- Eheurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister
mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)
Formulare
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Voraussetzungen
- Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
- Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
- Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
- Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
- Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 43 Personenstandsgesetz (PStG)
- §§ 45, 46 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
Verfahrensablauf
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Vorherige Terminvereinbarung
Eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Standesamt ist zur Klärung, unter welchen Voraussetzungen eine Namenserklärung möglich ist und welche Unterlagen vorzulegen sind, notwendig.
Nutzen Sie hierfür bitte bevorzugt das hinterlegte Kontaktformular. Alternativ ist eine telefonische Klärung ebenso möglich.
Fristen
Keine Fristen
Bearbeitungsdauer
Einzelfallabhängig
Kosten
Für die Namen können Kosten entstehen.
Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Referat 23 Personenstandsrecht – Senator für Inneres Bremen am 13.04.2021
Stichwörter
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