Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung Erteilung bei fehlendem inländischen Personenstandseintrag

    Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag

    Hinweise für Lage

    Miteinander verheiratete Personen können unter Umständen auch nach der Eheschließung im Ausland Ihre Namensführung, durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten.

    Das Standesamt stellt hierüber eine Bescheinigung aus

    Beschreibung

    Hinweise für Lage

    Bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Eheauflösung usw. ergeben sich diverse Möglichkeiten für familien- bzw. personenstandsrechtlichen Namensänderungen.

    Im Zusammenhang mit einer Eheschließung haben die Eheleute insbesondere drei Möglichkeiten: sie können sich für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, jeweils ihren Geburts- bzw. Familiennamen behalten oder ein Partner wählt einen Begleitnamen aus. Weiterhin ist auch eine nachträgliche Erklärung eines Ehe- bzw. Familiennamens jederzeit möglich. Nicht alle, aber viele Ehen in Deutschland gehen mit Namensänderungen einher.
    Eheleute können sich vom zuständigen Standesamt außerdem eine Bescheinigung über eine familien- bzw. personenstandsrechtliche Namensänderung (Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung) ausstellen lassen.

    Behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz:
    Die Behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz obliegt dem Kreis Lippe. Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an den Kreis Lippe. 

    Angleichungserklärung nach § 47 EGBGB:

    • Personen, deren Namen sich nunmehr nach deutschem Recht richtet (Einbürgerung oder Asylanerkennung o. ä.), können die ausländische Namensform dem deutschen Recht anpassen.

    Notwendige Unterlagen erfragen Sie bitte beim Standesamt.

    Namenserteilung nach § 1617a BGB:

    • Die Mutter mit alleiniger Sorge kann dem Kind den Namen des Vaters des Kindes erteilen, sofern dieser eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben hat und der Namenserteilung durch die Mutter zustimmt.

    Vorzulegende Urkunden:

    • Geburtsurkunden beider Elternteile
    • Vaterschaftsanerkennung (falls schon vorhanden)
    • Geburtsurkunde des Kindes (sofern die Erteilung nicht bei Erstbeurkundung im Standesamt des Geburtsortes des Kindes abgegeben wird)

    Die Namenserteilung muss öffentlich beglaubigt werden, d. h. alle Beteiligten müssen im Standesamt mit Terminabsprache vorsprechen und sich ausweisen können. Die Erklärung ist Gebührenpflichtig.

    Einbenennung nach § 1618 BGB:

    • ist ein Elternteil verheiratet und ist dessen Ehepartner:in nicht die/der leibliche/r Mutter/Vater des Kindes und haben die Eheleute einen Ehenamen bestimmt, besteht die Möglichkeit, beim Standesamt des Wohnortes eine Einbenennung des Kindes zum Ehenamen zu erklären

    Voraussetzungen:

    • Mutter und Ehemann, bzw. Vater und Ehefrau haben das Kind in ihren Haushalt aufgenommen
    • der andere Elternteil muss der Einbenennung zustimmen, wenn das Kind seinen Namen führt oder er ihm auch das Sorgerecht zusteht
    • hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, muss es der Einbenennung zustimmen
    • Nach Vollendung des 14. Lebensjahres muss das Kind die Erklärung selbst abgeben; die Sorgeberechtigten müssen der Erklärung zustimmen.

    Vorzulegende Urkunden:

    • Aktuell ausgestellter beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister des Kindes
    • Eheurkunde der Antragsteller:innen

    Die Einbenennung muss öffentlich beglaubigt werden, d. h. alle Beteiligten müssen im Standesamt mit Terminabsprache vorsprechen und sich ausweisen können.

    Zuständig für die Aufnahme dieser beiden Erklärungen (Namenserteilung und Einbenennung) ist das Standesamt Ihres Wohnortes.

    Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe nach § 1355 Abs. 5 BGB:

    Vorzulegende Urkunden:

    • Eheurkunde mit Auflösungsvermerk
    • Personalausweis

    Zuständig für die Aufnahme dieser Erklärung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder das Ihrer Eheschließung.

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    Version

    Technisch geändert am 29.08.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreis Lippe

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05231 62-0

    Version

    Technisch geändert am 29.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachteam Personenstandswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Lange Straße 72

    32791 Lage

    Version

    Technisch geändert am 29.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lage

    • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
    • Eheurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister

    mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)

    Formulare

    Hinweise für Lage

    Voraussetzungen

    Hinweise für Lage

    • Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
    • Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
    • Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
    • Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
    • Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Lage

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Lage

    • Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich, durch die miteinander verheirateten, beim zuständigen Standesamt.

    Erst nach der Prüfung des Standesbeamten des zugrundeliegenden Sachverhalts und dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden

    • nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, oder
    • nach deutschem Recht, wenn einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

    Fristen

    Hinweise für Lage

    Keine Fristen

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Lage

    Einzelfallabhängig

    Kosten

    Hinweise für Lage

    • Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften 33,00 Euro
    • Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung 14,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Lage

    Weitere Informationen

    Hinweise für Lage

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Referat 23 Personenstandsrecht – Senator für Inneres Bremen am 13.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Lage

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de