Denkmaleigenschaft Feststellung

    Denkmaleigenschaft eines Gebäudes beantragen

    Ein Gebäude ist in der Regel in seiner Gesamtheit Denkmal, das heißt nicht allein sein Äußeres ist geschützt, sondern es gehören z. B. auch die erhaltenen historischen Strukturen und Ausstattungsstücke des Inneren dazu.

    Beschreibung

    Hinweise für Eitorf

    Denkmäler sind getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen.

    Denkmalschutz

    Entsprechend der Aufgabenstellung des Denkmalschutzgesetzes vom 11. März 1980 sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen, und wissenschaftlich zu erforschen. Ferner sollen sie der Öffentlichkeit im Rahmen des zumutbaren zugänglich gemacht werden.

    Was sind Denkmäler?

    Denkmäler sind Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Dieses öffentliche Interesse wird grundsätzlich dann unterstellt, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen, oder für ihre Entwicklungen, für Arbeits- und Prduktionverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
    Die Denkmäler werden unterteilt in Baudenkmäler -also bauliche Anlagen- bewegliche Denkmäler und Bodendenkmäler, d.h. bewegliche oder unbewegliche Denkmäler die sich im Boden befinden oder befanden-.
    Neben diesen Denkmalbegriffen, die auf einzelne Sachen abstellen, gibt es auch Denkmalbereiche. Das sind Mehrheiten von baulichen Anlagen also insbesondere Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder, Silhouetten, Stadtteile etc.
    Denkmäler können von der Unteren Denkmalbehörde unter Schutz gestellt werden. Dies gilt neben einzelnen Anlagen auch für gesamte Denkmalbereiche. Die Denkmalbereiche werden durch sogenannte "Denkmalbereichssatzung "unter Schutz gestellt.
    Häuser oder sonstige Denkmäler, die dem Denkmalschutz unterliegen, dürfen nicht uneingeschränkt verändert werden. Eine Vielzahl von Maßnahmen ist erlaubnispflichtig. Auf der anderen Seite gibt es für die Instandhaltung von Denkmälern auch Zuschüsse der öffentlichen Hand. In jedem Fall ist jedoch eine genaue und individuelle Beratung des betroffenen Grundstückseigentümers notwendig.

    Denkmalliste

    Bewegliche Denkmäler sind nur einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historisch begründeten Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Mit der Eintragung in die Denkmalliste unterliegen die Denkmäler den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes.

    Die Denkmalliste wird von der Unteren Denkmalbehörde geführt. Die Eintragungen erfolgen in Benehmen mit dem Landschaftsverband von Amtswegen, oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes.

    Über die Eintragung in die Denkmalliste wird ein Bescheid erteilt. Die Eintragungen sind zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorlegen.

    Die Denkmalliste steht hinsichtlich der Eintragung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern allen Bürgerinnen und Bürgern zur Einsicht offen.

    Hinsichtlich der Eintragungen von beweglichen Denkmälern ist die Einsicht nur dem Eigentümer und den sonst dinglich Berechtigten oder von ihnen besonders Ermächtigten gestattet.

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bauverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    53783 Eitorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02243 89-0

    Fax: 02243 89-179

    E-Mail: buergermeister@eitorf.de

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Adressdaten des Objektes
    • Aktuelle aussagekräftige Fotos vom Objekt
    • Lageplan mit farbiger Kartierung des Objektes

    Formulare

    bei der zuständigen Denkmalbehörde zu erfragen

    Voraussetzungen

    formloser Antrag in Textform

    Rechtsgrundlage(n)

    • Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW)
    • Verwaltungsvorschrift Denkmalschutzgesetz (VV zum DSchG)

    Verfahrensablauf

    • Antrag mit erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Denkmalbehörde einreichen
    • Anhörung des zuständigen Landschaftsverbandes
    • die Unteren und Oberen Denkmalbehörden treffen ihre Entscheidungen

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    2-6 Monate

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 17.08.2023

    Version

    Technisch geändert am 17.08.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Eitorf

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de