Grundsteuer Festsetzung
Hinweise für Werl
Beschreibung
Hinweise für Werl
Grundbesitzabgaben sind in der Regel durch 4 Zahlungen des Steuer- beziehungsweise Gebührenpflichtigen zu den Fälligkeiten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres an die Stadtkasse Werl zu entrichten. Diese Fälligkeiten sind durch das Grundsteuergesetz und die entsprechenden Gebührensatzungen der Stadt Werl entsprechend vorgeschrieben.
Von der 4-maligen Regelzahlung kann durch den Steuer- beziehungsweise Gebührenpflichtigen durch eine andere Zahlungsweise abgewichen werden wenn sichergestellt ist, dass die fällige Quartalsforderung am Fälligkeitstag ausgeglichen ist. Nur dann kann nachfolgend das Mahn- und Vollstreckungsverfahren durch die Stadtkasse vermieden werden.
Zur Verdeutlichung folgendes Zahlungsbeispiel:
Da der Zugang des Grundbesitzabgabenbescheides erst Mitte bis Ende Januar eines Jahres erfolgt, muss die Zahlung der ersten Fälligkeit am 15.02. in einer Summe erfolgen.
Die Restforderung von den 3 nachfolgenden Fälligkeiten kann dann durch zum Beispiel 9 gleiche Zahlungen jeweils bis zum 15. des Monats vom 15.03. bis 15.11. an die Stadtkasse Werl ausgeglichen werden. Die Stadtkasse Werl bittet die Abgabepflichtigen darauf zu achten, bei den Überweisungen unbedingt das Kassenzeichen und die Fälligkeit, für welche die Zahlung bestimmt ist, anzugeben. Eingerichtete Daueraufträge sind durch den Zahlungspflichtigen bei Änderungen der Zahlungshöhe entsprechend anzupassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Zahlform im Lastschrifteinzug nicht möglich ist.
Für weitere Auskünfte steht die Stadtkasse Werl gerne zur Verfügung.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen