Grundsteuer Festsetzung

    Grundsteuer Festsetzung

    Hinweise für Spenge

    Beschreibung

    Hinweise für Spenge

    Allgemeines
    • Die Höhe der jährlichen Grundsteuer bemisst sich aus der Multiplikation des vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrages mit dem vom Rat der Stadt Spenge festgelegten Hebesatz.
      An die Feststellungen des Finanzamts ist die Stadt Spenge bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden.
    • Der Hebesatz beträgt
      • für die Grundsteuer A 270 v.H. und
      • für die Grundsteuer B 590 v.H.
    Wer bezahlt die Grundsteuer?
    • Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist derjenige, dem das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres gehört. Privatrechtliche Absprachen zwischen den Vertragsparteien haben keine Wirkung gegenüber dem Steueramt.
    • Angaben über den wirtschaftlichen Übergang finden Sie im notariellen Vertrag zur Eigentumsübertragung.
    • Das Steueramt wird bei einem Eigentumswechsel in der Regel nicht unmittelbar informiert, sondern erhält diese Information erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamts.
    Wann muss die Grundsteuer bezahlt werden?
    • Die Grundbesitzabgaben sind je zu einem Viertel des Jahresbeitrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten.

    Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn sie der Stadt Spenge ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. (siehe Rubrik "Verwandte Dienstleistungen")

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    Version

    Technisch geändert am 29.09.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Finanzwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Lange Straße 52-56

    32139 Spenge

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Spenge

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Spenge

    • Abgabenordnung
    • Grundsteuergesetz
    • Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Spenge

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Spenge

    Informationen zum Eigentumswechsel bei der Grundsteuer

    Hinweise für den Verkäufer

    • Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Der bisherige Eigentümer bzw. die bisherige Eigentümerin bleibt für das gesamte Kalenderjahr, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, Steuerschuldner bzw. Steuerschuldnerin. Die Grundsteuerpflicht des Erwerbers bzw. der Erwerberin beginnt erst ab dem folgenden Jahr.

    Hinweise für den Käufer

    • Nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes haftet der Erwerber bzw. die Erwerberin neben dem früheren Eigentümer bzw. der früheren Eigentümerin für die Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Die Grundsteuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Eventuell bestehende Grundsteuerrückstände des bisherigen Eigentümers bzw. der bisherigen Eigentümerin müssen daher nicht im Grundbuch eingetragen sein.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de