Grundsteuer Festsetzung
Grundsteuer Festsetzung
Hinweise für Lüdinghausen
Beschreibung
Hinweise für Lüdinghausen
Zu den Grundbesitzabgaben gehören die Grundsteuer, die Entwässerungsgebühren, die Straßenreinigungs- und Abfallentsorgungsgebühren sowie die Wasserverbandsgebühren.
Die Stadt Lüdinghausen erhebt für den Grundbesitz in ihrem Gebiet Grundsteuern. Für die Höhe der Grundsteuer sind die Beschaffenheit und der Wert des Grundstücks sowie der Baulichkeiten entscheidend. Bei der Grundsteuer handelt es sich also um eine Objektsteuer, deren Festsetzung von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen unabhängig ist. Maßgeblich ist der Einheitswert eines Grundstücks nach den Wertverhältnissen 1964.
Die Grundsteuerarten mit den derzeitigen Hebesätzen:
Grundsteuer A: Für alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke Hebesatz: 260 %
Grundsteuer B: Für alle sonstigen Grundstücke (Wohn-, Geschäfts- und Betriebsgrundstücke etc.) Hebesatz: 460 %
Wie wird der Grundsteuerbetrag ermittelt?
Die Höhe der Grundsteuer ist abhängig vom Grundsteuermessbetrag und vom Hebesatz. Der Grundsteuermessbetrag errechnet sich aus dem Einheitswert und wird vom Finanzamt festgesetzt. Das Finanzamt entscheidet ebenfalls, wem das Eigentum zugerechnet wird und ab wann die Bewertung erfolgt. Die Stadt Lüdinghausen ist an diese Vorgaben gebunden. Der Rat der Stadt Lüdinghausen beschließt einheitlich den Hebesatz für das gesamte Stadtgebiet. Die zu zahlende Grundsteuer errechnet sich aus dem Produkt von Grundsteuermessbetrag und Hebesatz.
Berechnungsbeispiel Grundsteuer A: Messbetrag: 8,28 € Hebesatz: 260% Grundsteuer: 8,28 € x 260 % = 21,53 € Grundsteuer A
Berechnungsbeispiel Grundsteuer B: Messbetrag: 88,39 € Hebesatz: 460 % Grundsteuer: 88,39 € x 460 % = 406,59 € Grundsteuer B
Wann ist die Grundsteuer fällig?
Die Grundsteuer ist zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November zu entrichten. Auf Antrag können die Quartalsfälligkeiten bei der Grundsteuer für das folgende Kalenderjahr in eine Jahresfälligkeit umgewandelt werden. Dann sind die gesamten Beträge zum 01. Juli des jeweiligen Jahres fällig. Die im Grundsteuerbescheid ausgewiesenen Beträge sind zu den vorgenannten Fälligkeiten an die Stadtkasse Lüdinghausen unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen. Sie können die Beträge jedoch auch bequem abbuchen lassen. Zu diesem Zweck finden Sie weiter unten ein entsprechendes Formular.
Jahressteuer, Eigentumswechsel:
Die Erhebung der Grundsteuer erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr (Jahressteuer). Maßgebend sind die Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres. Wird ein Grundstück verkauft, so bedeutet dies, dass die Steuerpflicht nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet. Der Messbescheid wird entsprechend zum 31.12. des Verkaufsjahres vom Finanzamt aufgehoben.
Die Stadt Lüdinghausen erhebt für den Grundbesitz in ihrem Gebiet Grundsteuern. Für die Höhe der Grundsteuer sind die Beschaffenheit und der Wert des Grundstücks sowie der Baulichkeiten entscheidend. Bei der Grundsteuer handelt es sich also um eine Objektsteuer, deren Festsetzung von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen unabhängig ist. Maßgeblich ist der Einheitswert eines Grundstücks nach den Wertverhältnissen 1964.
Die Grundsteuerarten mit den derzeitigen Hebesätzen:
Grundsteuer A: Für alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke Hebesatz: 260 %
Grundsteuer B: Für alle sonstigen Grundstücke (Wohn-, Geschäfts- und Betriebsgrundstücke etc.) Hebesatz: 460 %
Wie wird der Grundsteuerbetrag ermittelt?
Die Höhe der Grundsteuer ist abhängig vom Grundsteuermessbetrag und vom Hebesatz. Der Grundsteuermessbetrag errechnet sich aus dem Einheitswert und wird vom Finanzamt festgesetzt. Das Finanzamt entscheidet ebenfalls, wem das Eigentum zugerechnet wird und ab wann die Bewertung erfolgt. Die Stadt Lüdinghausen ist an diese Vorgaben gebunden. Der Rat der Stadt Lüdinghausen beschließt einheitlich den Hebesatz für das gesamte Stadtgebiet. Die zu zahlende Grundsteuer errechnet sich aus dem Produkt von Grundsteuermessbetrag und Hebesatz.
Berechnungsbeispiel Grundsteuer A: Messbetrag: 8,28 € Hebesatz: 260% Grundsteuer: 8,28 € x 260 % = 21,53 € Grundsteuer A
Berechnungsbeispiel Grundsteuer B: Messbetrag: 88,39 € Hebesatz: 460 % Grundsteuer: 88,39 € x 460 % = 406,59 € Grundsteuer B
Wann ist die Grundsteuer fällig?
Die Grundsteuer ist zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November zu entrichten. Auf Antrag können die Quartalsfälligkeiten bei der Grundsteuer für das folgende Kalenderjahr in eine Jahresfälligkeit umgewandelt werden. Dann sind die gesamten Beträge zum 01. Juli des jeweiligen Jahres fällig. Die im Grundsteuerbescheid ausgewiesenen Beträge sind zu den vorgenannten Fälligkeiten an die Stadtkasse Lüdinghausen unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen. Sie können die Beträge jedoch auch bequem abbuchen lassen. Zu diesem Zweck finden Sie weiter unten ein entsprechendes Formular.
Jahressteuer, Eigentumswechsel:
Die Erhebung der Grundsteuer erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr (Jahressteuer). Maßgebend sind die Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres. Wird ein Grundstück verkauft, so bedeutet dies, dass die Steuerpflicht nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet. Der Messbescheid wird entsprechend zum 31.12. des Verkaufsjahres vom Finanzamt aufgehoben.
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Erläuterung zur Grundsteuerreform: Grundsteuerreform Rechtsgrundlagen: Grundsteuergesetz Kommunalabgabengesetz NRW Abgabenordnung
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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