Parkausweis für Schwerbehinderte
Hinweise für Heinsberg
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Schwerbehinderten Menschen, die keinen Anspruch auf den (blauen) EU-Parkausweis haben, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Parkerleichterung innerhalb Deutschlands erteilt werden (oranger Parkausweis).
Der orange Parkausweis berechtigt jedoch NICHT, auf einen Schwerbehinderten-Parkplatz (gekennzeichnet mit einem Rollstuhl-Symbol) zu parken.
Das Straßenverkehrsamt nimmt Anträge von Einwohnern aus Gangelt, Waldfeucht, Wassenberg und Selfkant entgegen. Die übrigen Städte im Kreis Heinsberg sind eigene Straßenverkehrsbehörde. Dort sind entsprechende Anträge in den jeweiligen Rathäusern zu stellen.
Der Parkausweis ist personenbezogen und nicht auf andere übertragbar. Er kann nur dann zum Einsatz kommen, wenn der/die Ausweisinhaber/in fährt oder gefahren wird.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Ausweisdokument, Schwerbehindertenausweis
Formulare
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Voraussetzungen
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Die Anforderungen, um die orange Parkerleichterung zu beantragen, sind wie folgt:
a. Merkzeichen "G" und "B" und Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
b. Merkzeichen "G" und "B" und GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 wegen Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
c. Morbus-Crohn bzw. Colitis-Ulcerosa mit einem GdB von wenigstens 60 wegen dieser Erkrankung
d. doppeltes Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) mit einem GdB von wenigstens 70
Ist mindestens eine dieser Bedingungen erfüllt, wird eine versorgungsärztliche Stellungnahme beim Amt für Soziales, Schwerbehindertenangelegenheiten, eingeholt, ob eine Gleichstellung vorliegt. An diese Stellungnahme ist das Straßenverkehrsamt in seiner Entscheidung gebunden.
HINWEIS: Gehören Sie zu dem Personenkreis a. oder b., jedoch ohne eingetragenes Merkzeichen B, so beschränkt sich die Parkerleichterung auf das Gebiet von Nordrhein-Westfalen.
Rechtsgrundlage(n)
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§ 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Der Schwerbehindertenausweis alleine berechtigt NICHT zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen!
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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