Parkerleichterungen
Hinweise für Wesel
Beschreibung
Hinweise für Wesel
Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "aG" für außergewöhnlich gehbehindert oder "Bl" für blind und Menschen mit beidseitiger Amelie und/oder Phokomelie können beim Fachdienst 36 (Straßenverkehr) des Kreises Wesel einen Antrag auf Parkerleichterung - den so genannten blauen Parkausweis - stellen.
In bestimmten Einzelfällen können auch andere Schwerbehinderte eine Parkerleichterung erhalten (siehe Hinweise).
Der Antrag ist an die Straßenverkehrsbehörde zu richten, in deren Bezirk der Antragsteller oder die Antragstellerin seinen oder ihren Hauptwohnsitz hat.
Fragen zu dem Thema beantworten die unten angegebenen Ansprechpersonen gerne.
Die Kreisverwaltung bearbeitet die Anträge der Bürgerinnen und Bürger, die in Alpen, Hünxe, Schermbeck oder Sonsbeck wohnen.
Haben Sie Ihren Wohnsitz in einer anderen kreisangehörigen Kommune, wenden Sie sich bitte an Ihre Stadtverwaltung.
Ausführliche Informationen zu den möglichen Ausnahmegenehmigungen finden Sie unter den Hinweisen.
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Hier finden Sie Hinweise zu den Fällen, in denen Parkerleichterungen bzw. Parkausweise ausgestellt werden:
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) oder Blinde (Bl)
(Ausnahmegenehmigung und hellblauer EU-einheitlicher Parkausweis)
Voraussetzungen: Vermerke "aG" und / oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis
Menschen mit beidseitiger Amelie und / oder Phokomelie bzw. mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
(Ausnahmegenehmigung und hellblauer EU-einheitlicher Parkausweis)
Voraussetzungen:
- beidseitige Amelie und/oder Phokomelie oder
- eine vergleichbare Funktionseinschränkung
(völliger Funktionsverlust der Arme inklusive der Schulter- und Ellenbogengelenke)
Ob die Voraussetzungen vorliegen, wird die Straßenverkehrsbehörde durch den Fachdienst 56, "Hilfen in besonderen Lebenslagen" prüfen lassen.
Besondere Gruppen behinderter Menschen (NRW bzw. bundesweit einheitliche Regelung)
(Ausnahmegenehmigung und orangener bundesweit einheitlicher Parkausweis)
Voraussetzungen:
- Merkzeichen G bzw. G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken); oder
- Merkzeichen G bzw. G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane; oder
- Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit hierfür einem GdB von wenigstens 60; oder
- künstlicher Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung, und hierfür ein GdB von wenigstens 70
- Kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von maximal 139 cm (bitte auch eine Kopie des Personalausweises mit Angabe der Körpergröße beifügen)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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