Gaststättengewerbe Anzeige dauerhaftOnline erledigen

    Gaststättengewerbe Anzeige dauerhaft

    Beschreibung

    Hinweise für Baesweiler

    Vorübergehendes Gaststättengewerbe (Schankgenehmigung)

    Für Veranstaltungen, im Rahmen derer alkoholische Getränke gegen Bezahlung ausgeschenkt werden, ist die Erteilung einer vorübergehenden Gestattung nach den Vorschriften des § 12 des Gaststättengesetzes (GastG) notwendig. Diese Vorschrift gilt unabhängig davon, ob der Ausschank durch einen Verein, eine Privatperson oder durch einen Gewerbetreibenden erfolgt.
    Die Gestattung wird für einen besonderen Anlass und ein zeitlich begrenztes Ereignis erteilt.

    Einen entsprechenden Antrag können Sie über dieses Portal online erstellen und an das Ordnungsamt versenden.

    Gebühren:

    • 1 Tag: 30,00 €
    • 2 Tage: 45,00 €
    • 3 Tage: 60,00 €
    • ab 4 Tage: 100,00 €

    Dauerhafte Gaststättenerlaubnis (Gaststättenkonzession)

    Durch eine dauerhafte Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 GastG (Gaststättenkonzession) wird dem Antragsteller gestattet, eine Gaststätte mit Alkoholausschank an gleichem Standort dauerhaft zu betreiben. Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis ist nur dann notwendig, wenn im Rahmen des Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Sofern keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden, ist eine Gewerbeanmeldung ausreichend.
    Gaststättenkonzessionen sind ca. acht Wochen vor der geplanten Eröffnung zu beantragen. Folgende Unterlagen sind beim Ordnungsamt einzureichen:

    • Schriftlicher Antrag, den Sie in diesem Portal online erstellen können, um ihn auszudrucken und zu unterschreiben
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei Ausländern Nationalpass ggf. Aufenthaltserlaubnis
    • Behördenführungszeugnis, Belegart "O" (Erhältlich beim Einwohnermeldeamt, gebührenpflichtig)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Erhältlich beim Gewerbeamt, gebührenpflichtig)
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    • Unterrichtungsnachweis der IHK Aachen über lebensmittelrechtliche Bestimmungen im Gaststättengewerbe (gebührenplfichtig)
    • Unterrichtungsnachweis des Gesundheitsamtes Aachen über die Tätigkeitsverbote der Pflichten nach §§ 42,43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (gebührenplfichtig)
    • Nutzflächenberechnung und Grundrisszeichnung aller Betriebsräume durch einen Architekten oder eine Fachfirma Maßstab 1:100 in zweifacher Ausfertigung, ggf. Baugenehmigung
    • Kopie des Pacht-, Miet- oder Nutzungsvertrags über die Betriebsstätte bzw. Grundbuchauszug bei Eigentum
    • Ggf. Sondernutzungserlaubnis für eine Außenbestuhlung

    Gebühren:

    • Dauerhafte Gaststättenerlaubnis: 858,00 €

    Online-Dienste

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_1e30da4e6ed898c46bcbff1b0a8cd381

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    Version

    Technisch geändert am 09.03.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 29.08.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Baesweiler

    Adresse

    Hausanschrift

    Mariastr. 2

    52499 Baesweiler

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02401/800111

    Fax: 02401/800129

    E-Mail: philipp.ohler@stadt.baesweiler.de

    Version

    Technisch geändert am 27.04.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Grabenstraße 11

    52499 Baesweiler

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02401 800-0

    Fax: 02401 800-117

    Version

    Technisch geändert am 14.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Baesweiler

    Adresse

    Hausanschrift

    Mariastraße 2

    52499 Baesweiler

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 29.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Baesweiler

    Adresse

    Hausanschrift

    Mariastraße 2

    52499 Baesweiler

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Baesweiler

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    Deutsch

    Sprache: de