Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
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Hinweise für Salzkotten
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Voraussetzungen
Hinweise für Salzkotten
- Bewerberinnen und Bewerber müssen die deutsche Staatsbürgerschaft haben und zu Beginn der Amtsperiode (01.01.2024) zwischen 25 und 69 Jahre alt sein. Eine zweite Staatsangehörigkeit ist unschädlich.
- Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen.
- Hauptamtliche in oder für die Justiz Tätige (zum Beispiel Richter, Polizeibeamte, Bewährungshelfer) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
- Gewählt werden kann jede Person, soweit sie nicht nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes von der Wahl ausgeschlossen ist.
- Gewählte Personen sind zur Übernahme des Amtes verpflichtet.
Rechtsgrundlage(n)
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- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Verfahrensablauf
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Die Bewerbungsfrist für die Amtsperiode 2024-2028 ist abgelaufen. Die nächste Schöffenwahl findet im Jahr 2028 statt.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Schöffinnen und Schöffen werden alle fünf Jahre gewählt.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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