Pfandleihgewerbe Erlaubnis beantragen
Beschreibung
Hinweise für Bünde
Pfandleiher gewähren ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes, sogenanntes Faustpfand, zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs.
Pfandvermittler gewähren einen Vorschuss auf übergebene Pfänder. Pfandvermittler verpfänden die übergegebenen Pfände beim Pfandleiher.
Wer das Geschäft der Pfandleihe oder der Pfandvermittlung betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person und der Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist Gewerbetreibende*r jede/r geschäftsführende Gesellschafter*in. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes gilt grundsätzlich unbefristet und nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die Erlaubnis ist personengebunden und kann weder auf eine andere Person übertragen noch kann eine andere Person eine auf ihren Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Bünde
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
1. Kopie eines Personalausweises oder ein vergleichbares Identifikationspapier,
2. Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie),
3. Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform,
4. bei eingetragenen Unternehmen: aktueller Registerauszug,
5. Unterlagen zur persönlichen Zuverlässigkeit,
6. Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden für natürliche und ggf. juristische Person.
Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten:
1. Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis,
2. Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis,
3. Nachweise der erforderlichen Mittel und Sicherheiten für das Pfandleihgewerbe, mindestens für die ersten sechs Monate des Gewerbebetriebes, z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bankbürgschaft oder Nachweis einer Finanzierungszusage einer Bank.
4. Nachweis einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung.
Formulare
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
Hinweise für Bünde
Wenn Sie als Pfandleiher*in oder Pfandvermittler*in tätig werden wollen, müssen Sie:
1. persönlich zuverlässig sein,
2. besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen,
3. erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.
Die Erlaubnis wird versagt, wenn:
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der/die Antragsteller*in die für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzt und/oder der/die Antragsteller*in die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher*in oder Pfandvermittler*in müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit müssen Sie das Gewerbe anzeigen.
Zudem müssen Sie bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume Sie für den Gewerbebetrieb benutzen und Sie sind darüber hinaus verpflichtet, jeden Wechsel der Räumlichkeiten unverzüglich anzuzeigen.
Fristen
Hinweise für Bünde
Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Der/Die Pfandleiher/in muss der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume er/sie für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er/sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.
Der/Die Pfandleiher/in ist zur Buchführung verpflichtet.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022
Stichwörter
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