Pfandleihgewerbe Erlaubnis

    Pfandleihgewerbe

    Wenn Sie als Pfandleiher*in oder Pfandvermittler*in gewerbsmäßig tätig sein möchten, benötigen Sie eine Pfandleihgewerbe Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Willich

    Für den Betrieb des Geschäftes eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers wird eine Erlaubnis benötigt. Bei der Ausübung des Gewerbes ist die Pfandleihverordnung zu beachten. Eine einmal erteilte Erlaubnis gilt im gesamten Bundesgebiet.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 26.08.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gewerbestelle

    Version

    Technisch geändert am 13.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Willich

    Antrag, Ausweisdokumente (z.B. Reisepass, Personalausweis, Kinderreisepass), ggf. Handelsregisterauszug bei Gewerbeeigentümer, Einfaches Führungszeugnis

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: nein 
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    Hinweise für Willich

    Die Erlaubnis für das Gewerbe eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers kann von natürlichen Personen und von juristischen Personen beantragt werden. Personengesellschaften können keine Pfandleihererlaubnis bekommen. Möchte eine Personengesellschaft ein Pfandleihergewerbe betreiben, benötigt jede geschäftsführende Person eine eigene Erlaubnis. Für die Erlaubnis werden außerdem folgende Unterlagen und Nachweise benötigt:

    •  Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
    •  Führungszeugnis (Belegart 0) zur Vorlage bei einer Behörde. Wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, muss das Führungszeugnis für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft beantragt werden.
    •  Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) zur Vorlage bei einer Behörde. Sollte der Antragsteller eine juristische Person sein, muss die Auskunft für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft und für die juristische Person beantragt werden.
    •  Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes. Die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung muss bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt beantragt werden. Üben Sie bereits eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für Ihre Unternehmenssteuern zuständigen Finanzamtes beibringen. Ist Antragsteller eine jur. Person, muss die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung sowohl für die jur. Person als auch alle vertretungsberechtigten Personen vorgelegt werden. Die Bescheinigung für die jur. Person muss beim für den Firmensitz zuständigen Finanzamt beantragt werden. Die Bescheinigung für die vertretungsberechtigten Personen muss bei dem Finanzamt des jeweiligen Wohnortes beantragt werden.
    •  Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stadtkasse. Diese Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung bekommen Sie bei der Stadtkasse Ihres Wohnortes. Üben Sie bereits eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für Ihre Gewerbesteuer zuständigen Stadtkasse beibringen. Ist der Antragsteller eine jur. Person, muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung sowohl für die juristische Person als auch alle vertretungsberechtigten Personen vorgelegt werden. Die Bescheinigung für die juristische Person muss bei der für den Firmensitz zuständigen Stadtkasse beantragt werden. Die Bescheinigung für die vertretungsberechtigten Personen muss bei der Stadtkasse des jeweiligen Wohnortes beantragt werden.
    •  Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsportal. Der Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis kann nur noch online unter dem u.g. Link beantragt werden. Sollte der Antragsteller eine jur. Person sein, muss der Auszug sowohl für die juristische Person als auch für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft beantragt werden. 
    •  Haftpflichtversicherungsnachweis gem. § 8 Pfandleihverordnung. Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung zu versichern.
    • Grundrisszeichnung der Betriebsräume in zweifacher Ausfertigung.

     

    Die persönlichen Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher*in oder Pfandvermittler*in müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. 

    Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit müssen Sie das Gewerbe anzeigen.

    Zudem müssen Sie bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume Sie für den Gewerbebetrieb benutzen und Sie sind darüber hinaus verpflichtet, jeden Wechsel der Räumlichkeiten unverzüglich anzuzeigen.

    Fristen

    Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Willich

    • 10 Tagen

    Kosten

    Hinweise für Willich

    • Pfandleihererlaubnis: 100,00€ bis 1.000,00€

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der/Die Pfandleiher/in muss der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume er/sie für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er/sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.

    Der/Die Pfandleiher/in ist zur Buchführung verpflichtet.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.07.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Willich

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de