Pfandleihgewerbe ErlaubnisOnline erledigen

    Pfandleihgewerbe Erlaubnis beantragen

    Wenn Sie als Pfandleiher*in oder Pfandvermittler*in gewerbsmäßig tätig sein möchten, benötigen Sie eine Pfandleihgewerbe Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Grevenbroich

    Pfandleiherinnen und Pfandleiher gewähren ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs.

    Pfandvermittlerinnen und Pfandvermittler vermitteln Pfandgeschäfte, indem sie auf übergebene Pfänder einen Vorschuss gewähren und die Pfänder in ihrem Namen bei Pfandleiherinnen und Pfandleihern verpfänden.

    Wer das Geschäft von Pfandleiherinnen / Pfandleihern oder Pfandvermittlerinnen / Pfandvermittlern betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänderinnen und Verpfänder erforderlich ist.

    Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibende jede geschäftsführende Gesellschafterin / jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_17b65c558a010e803fc695fb0257afbe

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 15.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten - 32.1

    Adresse

    Hausanschrift

    Ostwall 6

    41515 Grevenbroich

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02181 608-3299

    Fax: 02181 608-3290

    Version

    Technisch geändert am 26.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Grevenbroich

    • Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers (Kopie)
    • Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie)
    • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
      • Unternehmenssitz in Deutschland:
        • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
      • Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen.
    • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
      • Wohnsitz in Deutschland:
        • Führungszeugnis
        • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für natürliche und ggf. juristische Person
      • Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen
      • Die Behörde kann Einzelfall weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
    • Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten
      • Wohnsitz in Deutschland:
        • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
        • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis
      • Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland als Nachweis, dass Sie über die erforderlichen Mittel und Sicherheiten verfügen
    • Versicherungsnachweis
    • Grundriss der für den Gewerbebetrieb vorgesehenen Räume

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: nein 
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    Wenn Sie als Pfandleiher*in tätig werden wollen, müssen Sie 

    • besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen. 

    Sie müssen erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein. 

    • eine Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung abschließen und bei Antragstellung vorlegen. Für Schmuckwaren muss ein Tresor vorhanden sein. 
    • Ihre Räumlichkeiten gegen Einbruch durch eine Alarmanlage sichern. Bei Autopfandleihen muss die Frage der möglichen Umweltgefahren durch die Abstellflächen der Fahrzeuge geklärt werden. 

    Die Erlaubnis wird versagt, wenn: Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der/die Antragsteller*in die für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der/die Antragsteller*in die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher*in oder Pfandvermittler*in müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. 

    Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit müssen Sie das Gewerbe anzeigen.

    Zudem müssen Sie bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume Sie für den Gewerbebetrieb benutzen und Sie sind darüber hinaus verpflichtet, jeden Wechsel der Räumlichkeiten unverzüglich anzuzeigen.

    Fristen

    Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW Tarifstelle 12.7 Pfandleihgewerbe 12.7.1 Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- und vermittlungsgeschäftes (§ 34 Abs. 1 GewO) Gebühr: Euro 100 bis 1 000 Die tats. Gebührenhöhe richtet sich nach der jeweils zuständigen kommunalen Ordnungsbehörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der/Die Pfandleiher/in muss der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume er/sie für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er/sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.

    Der/Die Pfandleiher/in ist zur Buchführung verpflichtet.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.07.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Grevenbroich

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de