Osterfeuer
Hinweise für Herne
Beschreibung
Hinweise für Herne
Die Stadt Herne weist darauf hin, dass das Verbot der Veranstaltungen im Freien auch Osterfeuer umfasst.
Brauchtumsfeuer, insbesondere Osterfeuer, haben eine lange Tradition. Sie werden schon seit Jahrhunderten entzündet, um den Winter zu vertreiben. Aber sie gefährden auch die Umwelt, denn bei der Verbrennung entstehen Feinstaub und sonstige schädliche Stoffe. Die Stadt Herne bittet deshalb, möglichst auf Brauchtumsfeuer zu verzichten. Wenn Sie dennoch ein Brauchtumsfeuer veranstalten möchten, melden Sie dies bitte im Online-Serviceportal der Stadt Herne bis spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung an.
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Brauchtumsfeuern in der Stadt Herne
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Ein guter Rat: Das Verbrennen von pflanzlichen Materialien und Hölzern belastet die Umwelt. Ökologisch sinnvoller ist die Kompostierung.
Sie können Gartenabfälle kostenlos bei den jährlich im Frühjahr und Herbst stattfindenden Gartenabfallaktionen der Stadt Herne abgeben. Termine und Standorte können Sie dem Abfallkalender von entsorgung herne entnehmen.
Das ganze Jahr über können Grünabfälle, Holz und Sperrmüll kostengünstig am Recyclinghof, Südstraße 10, abgegeben werden.
Entsorgen Sie Ihre Abfälle also nicht durch das Verbrennen, sondern nutzen Sie die Angebote der Stadt Herne zur Abfallentsorgung. Ein guter Rat: Das Verbrennen von pflanzlichen Materialien und Hölzern belastet die Umwelt. Ökologisch sinnvoller ist die Kompostierung.
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Weitere Informationen
Hinweise für Herne
Als Traditionsfeuer darf das Osterfeuer nur von örtlichen Glaubensgemeinschaften, größeren Organisationen und Vereinen im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung durchgeführt werden.
Osterfeuer dürfen je Veranstalter einmal von Karsamstag bis Ostermontag in der Zeit von 18 bis 22 Uhr abgebrannt werden. Martinsfeuer sind je Veranstalter einmal im Zeitraum vom 3. bis 15. November in der Zeit von 16 bis 22 Uhr gestattet. Sonstige Brauchtumsfeuer wie Johannisfeuer dürfen nur an dem jeweiligen Gedenktag in der Zeit von 18 bis 22 Uhr abgebrannt werden.
Brauchtumsfeuer sind der Stadt Herne vier Wochen vorher anzuzeigen. Osterfeuer in Landschaftsschutzgebieten bedürfen darüber hinaus einer gebührenpflichtigen Ausnahmegenehmigung.
Verboten sind Feuer, die nicht der Brauchtumspflege dienen, sondern lediglich der Entsorgung von Pflanzen und Abfällen. In der Stadt Herne ist das Verbrennen von Abfällen (auch Grünabfällen) im Freien grundsätzlich verboten. Wer Abfälle im Freien verbrennt, kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Das Verbrennen von Gegenständen im Freien zum Zwecke der Pflege des Brauchtums ist nur zulässig, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden. Dies kann durch Rauchentwicklung, Funkenflug, Gerüche und das Verbrennen ungeeigneter Stoffe geschehen.
Verwenden Sie als Brennmaterial ausschließlich trockene pflanzliche Rückstände wie Hecken- und Baumschnitt sowie Schlagabraum. Als Hilfsmittel zum Anzünden und zur Unterhaltung des Feuers dürfen nur Stroh, Reisig oder unbehandeltes Holz eingesetzt werden. Der Gebrauch von Brandbeschleunigern ist verboten.
Das Brennmaterial sollte nicht länger als 14 Tage vor dem Verbrennen zusammengetragen werden und ist am Tage des Verbrennens umzuschichten. So verhindern Sie, dass Vögel, Kleinsäuger, Insekten und andere kleine Tiere in den Flammen des Feuers qualvoll sterben.
Halten Sie zu Gebäuden, Gehölzen und öffentlichen Flächen einen ausreichenden Sicherheitsabstand ein. Dieser sollte 25 Meter zu Wohngebäuden, öffentlichen Verkehrsflächen, sonstigen baulichen Anlagen, Bäumen, Büschen und 50 Meter zu Waldflächen nicht unterschreiten.
Der aufgeschichtete Gehölzhaufen darf eine Höhe von zwei und einen Durchmesser von fünf Metern nicht überschreiten.
Es ist streng verboten, das Feuer mit behandeltem Holz (wie Obststiegen, lackierten oder gebeizten Holzpaneelen) zu bestücken. Bei der Verbrennung solcher Hölzer entstehen giftige Gase, die zu gesundheitlichen Schäden führen können. Auch Materialien aus Kunststoff (zum Beispiel Plastiktüten oder Verpackungen) dürfen weder zum Anzünden noch zum Unterhalten des Feuers benutzt werden.
Das Feuer ist ständig von einer erwachsenen, verantwortlichen Person zu beaufsichtigen. Die Aufsichtsperson darf die Verbrennungsstätte erst dann verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.
Zur Verhinderung einer Ausbreitung des Feuers sind ausreichende Löschmittel vorzuhalten.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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