Osterfeuer
Hinweise für Dortmund
Beschreibung
Hinweise für Dortmund
Das Umweltamt prüft, ob das angemeldete Osterfeuer die Regelungen der "Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Durchführung von Osterfeuern in der Stadt Dortmund" einhält. Der Veranstaltende des Osterfeuers erhält eine Bestätigung darüber, dass er das Osterfeuer angezeigt hat.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Das Osterfeuer muss mit dem Formular "Anzeige zur Durchführung eines Osterfeuers" beim Umweltamt angemeldet werden. Das Formular ist vollständig auszufüllen und zu unterschreiben.
Rechtsgrundlage(n)
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§ 7 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImschG NRW) in Verbindung mit der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Durchführung von Osterfeuern in der Stadt Dortmund in der aktuellen Fassung.
Verfahrensablauf
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Fristen
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Die schriftliche Anzeige des Abbrennens eines Osterfeuers muss bis spätestens 4 Wochen vor Ostermontag beim Umweltamt eingegangen sein.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Wer darf ein Osterfeuer durchführen?:
Ein Osterfeuer darf nur von örtlichen Glaubensgemeinschaften, Vereinen oder anderen größeren Organisationen im Rahmen einer öffentlichen, für alle zugänglichen Veranstaltung durchgeführt werden. Privatleute dürfen keine Osterfeuer durchführen.
Wann darf ein Osterfeuer veranstaltet werden?:
Als Osterfeuer gilt das Feuer nur dann, wenn es am Karsamstag, Ostersonntag oder Ostermontag durchgeführt wird.
Es ist in der Zeit von 18 Uhr bis 24 Uhr abzubrennen.
Welche Mindestabstände muss die Feuerstelle zu Schutzbereichen aufweisen?:
Unabhängig von der Größe des Feuers muss IMMER ein Abstand eingehalten werden von
- 25 Metern zu einzeln stehenden Bäumen, Hecken, Gehölzen, Gebüschen, Wohngebäuden, öffentlichen Verkehrsflächen und sonstigen baulichen Anlagen,
- 100 Metern zu Bundesautobahnen, autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraßen, Wald und Naturschutzgebieten,
- 1500 Metern zur Start- und Landebahn des Flughafens Dortmund. Darüber hinaus sind in Abhängigkeit von der Größe des Feuers noch weitere Abstände einzuhalten, die der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Durchführung von Osterfeuern in der Stadt Dortmund zu entnehmen sind (§ 3).
Welches Brennmaterial darf verwendet werden?:
Es dürfen ausschließlich trockene pflanzliche Rückstände oder unbehandeltes Holz verbrannt werden.
Alte Holzmöbel dürfen beispielsweise nicht verbrannt werden.
Wann darf das Brennmaterial zusammengetragen und aufgeschichtet werden?:
Das Brennmaterial darf frühenstens 14 Tage vor dem Verbrennen zusammengetragen werden.
Es ist AM VERANSTALTUNGSTAG VOR DEM ABBRENNEN UMZUSCHICHTEN.
Wann ist das Brennmaterial umzuschichten?:
Um Kleintiere vor dem Verbrennen zu schützen, ist das zusammengetragene Brennmaterial unbedingt am Veranstaltungstag vor dem Abbrennen umzuschichten. Ein "Zurseiteschieben" beispielsweise mit einem Radlader ist nicht ausreichend.
Ist das Osterfeuer genehmigungspflichtig?:
Das Abbrennen eines Osterfeuers auf dem Gebiet der Stadt Dortmund ist dem Umweltamt schriftlich anzuzeigen. Hierfür ist das Formular "Anzeige zur Durchführung eines Osterfeuers" zu verwenden. Die Anzeige muss spätestens vier Wochen vor Ostermontag beim Umweltamt eingegangen sein. Ein Osterfeuer ist demnach nur "anzeigepflichtig". Ein Genehmigungsbescheid wird nicht erstellt. Der Eingang der Anzeige wird allerdings vom Umweltamt bestätigt und die Angaben werden geprüft. Falls es Unstimmigkeiten gibt, meldet sich das Umweltamt bei der verantwortlichen Person, die im Anzeigeformular genannt wurde.
Muss das Feuer beaufsichtigt werden?:
Das Feuer ist ständig von zwei Personen zu beaufsichtigen. Eine der beiden Personen muss über 18 Jahre alt sein.
Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.
Kann es Konsequenzen haben, wenn die Regelungen der Osterfeuerverordnung nicht beachtet werden?:
Wer Regelungen der Osterfeuerverordnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht beachtet, z. B. das Brennmaterial nicht umschichtet, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen