Osterfeuer

    Hinweise für Erkelenz

    Beschreibung

    Hinweise für Erkelenz

    nicht angegeben

    Brauchtumsfeuer z.B. Oster- oder St.-Martins-Feuer dienen der Brauchtumspflege und haben nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel.

    Das Feuer muss von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, Organisation, einem Verein oder einer Nachbarschaft unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet werden und ist in einem Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich.

    Das Brauchtumsfeuer ist nur erlaubt, soweit hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht gefährdet oder erheblich belästigt wird (§7 LImschG NRW). Es gelten §14 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Erkelenz vom 21. Dezember 2011 und die Allgemeinverfügung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Kreis Heinsberg vom 01.August 2005, in der jeweils aktuellen Fassung.

    Zu beachtende Auflagen:

    1. Als Mindestabstand sind einzuhalten:
    • 100 m zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
    • 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen;
    • 10 m von befestigten asphaltierten Wirtschaftswegen
    1. Es dürfen nur pflanzliche Grünabfälle (z.B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste) verbrannt werden.
    2. Das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz (z.B. behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen, Sperrmüll) ist verboten
    3. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.
    4. Das Brennmaterial darf erst unmittelbar vor dem Verbrennen aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.
    5. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Vorhandenes Feuer ist bei auf-kommendem Wind sofort zu löschen.
    6. Das Brauchtumsfeuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind und müssen während des Verbrennens telefonisch erreichbar sein.
    7. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät (z.B. ausreichend mit Wasser befüllte Fässer, Feuerlöscher) in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr sofort gelöscht werden kann.
    8. Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden (in der Regel von Einbruch der Dämmerung bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein. Ein mehrere Tage schwelendes Feuer ist mit dem Brauchtum nicht vereinbar.
    9. Verbrennungsrückstände und Abfälle sind innerhalb einer Woche ordnungsgemäß zu entsorgen, ansonsten ist von einer unerlaubten Abfallablagerung auszugehen.

    Die Aufsichtspersonen sind dafür verantwortlich, dass die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung für das jeweilige Brauchtumsfeuer eingehalten werden und haften für alle privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche die auf dem Verbrennungsvorgang begründet sind, neben dem Veranstalter gesamtschuldnerisch.

    Eine Zuwiderhandlung wird mit einem Bußgeld geahndet und Kosten für einen eventuellen Feuerwehreinsatz gehen zu Lasten des Veranstalters und der Aufsichtspersonen.

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    Nordrhein-Westfalen

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    Technisch geändert am 24.08.2022

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