Osterfeuer

    Osterfeuer Genehmigung

    Hinweise für Brüggen

    Beschreibung

    Hinweise für Brüggen

    nicht angegeben

    Grundsätzlich ist gem. § 7 Absatz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar.

    In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden. Nutzen Sie gerne den unten angeführten Antragsassistenten zur Genehmigung eines Osterfeuers / Brauchtumsfeuers / Traditionsfeuers.

    Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

    Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

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    Technisch geändert am 27.11.2023

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    Deutsch

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    Technisch geändert am 23.05.2024

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    Allgemeine Ordnung

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    Technisch geändert am 07.12.2023

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    Gemeinde Brüggen

    Adresse

    Hausanschrift

    Klosterstr. 38

    41379 Brüggen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0216357010

    E-Mail: info@brueggen.de

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 24.08.2022

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