Osterfeuer

    Osterfeuer Genehmigung

    Hinweise für Goch

    Beschreibung

    Hinweise für Goch

    nicht angegeben

    Grundsätzlich ist gem. § 7 Absatz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden. 

    Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

    Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

     

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    Technisch geändert am 27.11.2023

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    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Ordnung

    Adresse

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    Markt 2

    47574 Goch

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    Technisch geändert am 07.12.2022

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    Teamleitung Ordnung und Gewerbe

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    Markt 2

    47574 Goch

    Version

    Technisch geändert am 10.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

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    Stadt Goch

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 2

    47574 Goch

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02823/320-0

    Fax: 02823/320-236

    E-Mail: ordnungsamt@goch.de

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Goch

    Formulare

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    Voraussetzungen

    Hinweise für Goch

    In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. 

    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

    Hinweise für Goch

    Fristen

    Hinweise für Goch

    Osterfeuer sind mindestens 10 Werktage vor Durchführung beim Ordnungsamt anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Goch

    Kosten

    Hinweise für Goch

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Goch

    Weitere Informationen

    Hinweise für Goch

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 24.08.2022

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de