Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen
Hinweise für Euskirchen
Beschreibung
Hinweise für Euskirchen
Die Genehmigungspflicht soll u. a. eine Übernutzung derartiger Wildpflanzen verhindern.
Als Pflanzen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes gelten auch:
- wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
- Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
- ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
- ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse.
Zu den Pflanzen zählen auch Flechten und Pilze.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formloser Antrag mit folgenden Angaben:
- Antragsteller
- Art und Zweck der Sammlung
- Lage des Sammelgebietes (inkl. Kartenmaterial)
- Zeitraum der Sammlung
- Sammelmenge
- Eigentümereinverständniserklärung
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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§ 39 Bundesnaturschutzgesetz
§ 7 Bundesnaturschutzgesetz
§ 2 Bundesartenschutzverordnung
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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