Erlaubnis zum Verbringen, zur Einfuhr oder Vermittlung von Tieren zum Zwecke der Abgabe beantragen
Hinweise für Heinsberg
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Der Tierschutz hat in den letzten Jahren enorm an Bedeutung gewonnen. Auftrag des Tierschutzgesetzes und Ziel amtstierärztlichen Handelns ist es, die artgerechte Haltung und den verantwortungsbewussten Umgang mit Tieren sicherzustellen.
Der Aufsicht durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unterliegen dabei:
- alle Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
- Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
- Einrichtungen und Betriebe, die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
- Einrichtungen und Betriebe, in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
- Betriebe und Personen, die eine erlaubnispflichtige Tätigkeit mit Tieren ausüben.
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Tieren sind insbesondere:
- Gewerbsmäßige Zucht oder Haltung von Wirbeltieren
- Unterhaltung eines gewerbsmäßigen Reit- oder Fahrbetriebes
- Gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren
- Betrieb eines Tierheimes oder einer Tierpension
- Betrieb eines Zoologischen Gartens oder eines Tierparkes oder sonstige gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren
- Ausbildung von Hunden für Dritte zu Schutzzwecken
- Veranstaltung von Tierbörsen oder Tiermärkten
- Einführung oder Vermittlung von Wirbeltieren (nicht Nutztiere) aus dem Ausland zur Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung
- Gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder Anleitung der Ausbildung durch den Tierhalter (Hundeschulen)
Die Erlaubnis wird seitens des amtlichen Tierarztes nur an zuverlässige und sachkundige Personen, die auch die Gewähr für die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Tierhaltung bieten, erteilt.
Neben der Überprüfung und Überwachung von Einrichtungen, Betrieben und Personen wird vorbeugender Tierschutz durch die amtstierärztliche Begutachtung und Stellungnahme zu Bauplänen für Ställe, Tierheime oder Fischhälterungen praktiziert.
Ein wesentlicher Teil der täglichen Arbeit besteht aus der Verfolgung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, die häufig von Privatpersonen oder Tierschutzvereinen angezeigt werden.
Wenn Sie selbst eine Tierschutzanzeige beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erstatten möchten, bedenken Sie bitte, dass Sie den betroffenen Tieren schneller helfen können, je genauer Sie den Sachverhalt oder Ihre Beobachtungen (welche Tiere, wo und wann geschehen, wer ist der Verantwortliche oder der Verursacher?) schildern können.
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Bei der Umsetzung des Landeshundegesetzes NRW (LHundG) leistet das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt den zuständigen Ordnungsämtern Amtshilfe.
So werden seitens des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Sachkundeprüfungen für Hundehalter (§ 4 LHundG) sowie Verhaltenprüfungen für den Hund zur Befreiung von der Maulkorbpflicht und ggf. vom Leinenzwang (§ 5 LHundG) angeboten und durchgeführt.
Fragenkataloge zum Sachkundenachweis gemäß § 6 LHundG NRW werden im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kostenlos zur Verfügung gestellt. Ferner erhalten Sie dort auch Informationen zum Verhaltenstest.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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