Unschädlichkeitszeugnis bei Grundstückseigentum Erteilung

    Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen

    Hinweise für Wesel

    Beschreibung

    Hinweise für Wesel

    Zweck der Unschädlichkeitszeugnisse ist es, die Veräußerung kleiner Trennstücke zu erleichtern. Es muss durch ein behördliches Zeugnis festgestellt werden, dass die Veräußerung frei von im Grundbuch eingetragenen Belastungen, und damit für die Berechtigten unschädlich ist.

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    Version

    Technisch geändert am 30.08.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sachbearbeitung

    Version

    Technisch geändert am 05.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Wesel

    Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

    Hinweise für Wesel

    • Es können Gebühren anfallen.
      Zahlungsziel:
      Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sowie die Verfügung über die Ablehnung des Antrages gemäß dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 136) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen - VermWertKostO NRW - in Verbindung mit dem entsprechenden Kostentarif - VermWertKostT in der jeweils gültigen Fassung, höchstens jedoch 5.000,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Wesel

    Weitere Informationen

    Hinweise für Wesel

    • Damit werden aufwändige Recherchen nach Erben oder kostspielige Verhandlungen und Beurkundungen zur Freistellung des kleinen Teilstücks von Belastungen, die oft in keinem Verhältnis zum Wert des Trennstücks stehen, vermieden.
    • Das Gesetz gilt nicht für öffentliche Lasten, z.B. die Grundsteuer, die Beitragspflicht des Teilnehmers an Flurbereinigungsverfahren, die Beitragspflichten von Eigentümern und Nutznießern von Wasser- und Bodenverbänden.
    • Unschädlichkeitszeugnisse werden nur auf Antrag erteilt. Den Antrag kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein berechtigtes Interesse hat.
    • Das Trennstück muss ein selbständiges Flurstück sein. Die Rechtsänderung ist für die Beteiligten unschädlich. Für die Bearbeitung sind durchschnittlich 4 - 6 Wochen notwendig, da Rechtsmittelfristen zu beachten sind.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 24.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de