Parkerleichterungen

    Parkerleichterungen

    Hinweise für Mönchengladbach

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    Hinweise für Mönchengladbach

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    Version

    Technisch geändert am 09.08.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Erlaubnisse nach der StVO

    Adresse

    Hausanschrift

    Rheinstraße 70

    41065 Mönchengladbach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02161 686-4510

    Fax: 02161 25-6291

    Version

    Technisch geändert am 02.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Rheinstraße 70

    41065 Mönchengladbach

    Version

    Technisch geändert am 17.08.2023

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    Technisch geändert am 17.08.2023

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    Technisch geändert am 17.08.2023

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    Technisch geändert am 17.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Mönchengladbach

    Sie haben das Merkzeichen aG oder Bl beim Versorgungsamt der Stadt Mönchengladbach beantragt, aber noch keine Antwort erhalten:

    • eingangsmitteilung des Versorgungsamtes
    • eine aktuelle fachärztliche Bescheinigung (z.B. Orthopäde)
    • Passbild

    Sie haben keinen Schwerbehindertenausweis, sind aber vorübergehend in der Mobilität eingeschränkt:

    • eine aktuelle fachärztliche Bescheinigung (z.B. Orthopäde)

    Der Vordruck, der von Ihrem Facharzt auszufüllen ist, kann unter Dokumente heruntergeladen werden.

    Formulare

    Hinweise für Mönchengladbach

    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Die Ausstellung der Parkausweise ist gebührenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Mönchengladbach

    • Der Inhaber des Parkausweises muss befördert werden. Es reicht nicht aus, dass Erledigungen für den Inhaber getätigt werden.
    • Die Auslegung des Parkausweises im Fahrzeug muss mit dem Gültigkeitsdatum nach oben erfolgen.
    • Das Auslegen des Schwerbehindertenausweises im Fahrzeug reicht nicht aus.
    • Die dazugehörige Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen.

     

    Erlaubte Ausnahmen von den Parkvorschriften (gültig für beide o.g. Varianten):

    • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, darf bis zu drei Stunden geparkt werden,
    • im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, darf die zugelassene Parkdauer überschritten werden,
    • an Stellen, die durch Zeichen "Parken", "Parkraumbewirtschaftungszone" oder "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, darf über die zugelassene Zeit hinaus geparkt werden,
    • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, darf während der Ladezeit geparkt werden,
    • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten darf ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung geparkt werden,
    • auf Parkplätzen für Bewohner darf bis zu 3 Stunden geparkt werden,
    • in verkehrsberuhigten Bereichen darf außerhalb der gekennzeichneten Flächen geparkt werden, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

    Alle Erleichterungen gelten, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

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