Gebäudeeinmessung Durchführung

    Gebäudeeinmessung Durchführung

    Hinweise für Soest

    Beschreibung

    Hinweise für Soest

    Bei Fragen gibt das Katasteramt gerne Auskunft.

    Wann unterliegen Gebäude der Einmessungspflicht und wer muss die Einmessung beantragen?

    Unmittelbar nach der Fertigstellung des Gebäudes oder der äußeren Grundrissveränderung entsteht die Einmessungspflicht für die Eigentümer oder Erbbauberechtigten. Eigentümer ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Einmessung im Grundbuch eingetragen ist. Ist der ursprüngliche Bauherr seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, geht diese im Falle eines Eigentumswechsels auf den neuen Eigentümer über.

    Wer darf Gebäude einmessen?

    Gebäudeeinmessungen dürfen von dem Katasteramt oder von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren/innen durchgeführt werden.

    Kann das Katasteramt von sich aus tätig werden und Gebäude einmessen?

    JA! Wird innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag auf Einmessung gestellt, kann das Katasteramt die Einmessung veranlassen. Die Kosten trägt der Eigentümer.

    Können Lage oder Baupläne eine Gebäudeeinmessung ersetzen?

    NEIN! Bei einer Gebäudeeinmessung werden die tatsächlichen Maße des Gebäudes in der Örtlichkeit ermittelt. Diese Maße gehen aus keiner Planunterlage hervor.

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Geodatenmanagement

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Soest

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    • Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)
    • Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW)
    • Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Soest

    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Soest

    Hängt vom Einzelfall ab. Vermessungen und Bearbeitung werden möglichst zeitnah durchgeführt.

    Kosten

    Hinweise für Soest

    Die Kosten richten sich nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW).
    Die Gebühren setzen sich zusammen aus der Grundaufwandspauschale (320 Euro) und der Gebühr für die Normalherstellungskosten für jedes selbstständig benutzbare Gebäude und jeden nachträglich errichteten Anbau. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer.
    Sie können Ihre Gebühren beim Katasteramt oder einem/einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in erfragen. Beide Stellen sind verpflichtet nach der in Nordrhein-Westfalen geltenden Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW abzurechnen.
    Auszug aus der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW):

    Normalherstellungskosten Gebühr ohne Mwst. Gesamtgebühr
    Vermessung inkl. 19 % Mwst. bis einschließlich 25.000 Euro  240 Euro  + 350 Euro  702,10 Euro  über 25.000 Euro  bis einschließlich 100.000 Euro  480 Euro + 350 Euro  987,70 Euro  über 100.000 Euro bis einschließlich 350.000 Euro  720 Euro + 350 Euro  1.273,30 Euro  über 350.000 Euro bis einschließlich 600.000 Euro  1.200 Euro + 350 Euro  1.844,50 Euro  über 600.000 Euro bis einschließlich 1.000.000 Euro  1.920 Euro + 350 Euro   2.701,30 Euro  1.000.000 Euro bis einschließlich 5.000.000 Euro       3.600 Euro + 350 Euro   4.700,50 Euro                         5.000.000 Euro bis einschließlich 10.000.000 Euro   4.800 Euro + 350 Euro  6.128,50 Euro                         10.000.000 Euro bis einschließlich 15.000.000 Euro  7.200 Euro + 350 Euro    8.984,50 Euro                         15.000.000 Euro bis einschließlich 20.000.000 Euro  9.600 Euro + 350 Euro  11.840,50 Euro                         über 20.000.000 Euro  12.000 Euro + 350 Euro  14.696,50 Euro                        

    Soll der Grenzabstand der Gebäudeecken festgestellt werden, ist hierfür eine separate Grenzvermessung zu beantragen.

    Bei amtlichen Vermessungen, die örtlich zusammenhängend durchgeführt werden, ermäßigen sich die Gebühren.

    Zahlungsarten: In der Regel Überweisung, nachdem der schriftliche Gebührenbescheid zugesandt wurde.

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de