Gebäudeeinmessung Durchführung

    Gebäudeeinmessung Durchführung

    Hinweise für Hamm

    Beschreibung

    Hinweise für Hamm

    Warum müssen Gebäude eingemessen werden?  

    Das Liegenschaftskataster dient zusammen mit dem Grundbuch der Sicherung des Eigentums an den Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude). Aus diesem Grunde schreibt das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) vor, dass im Liegenschaftskataster alle Liegenschaften des Landes darzustellen und zu beschreiben sind. Das Kataster soll hierbei so geführt werden, dass es als Basisinformationssystem für eine Vielzahl von Anforderungsbereichen in Wirtschaft, Planung und Rechtsverkehr dienen kann.

    Wer ist verpflichtet, die Einmessung zu veranlassen?  

    Nach dem VermKatG NRW (§ 16) und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW) (§ 19) sind Eigentümer oder Erbbauberechtigte verpflichtet, ihre Gebäude unmittelbar nach Fertigstellung auf ihre Kosten einmessen zu lassen. Diese Verpflichtung ruht solange wie eine öffentliche Last auf dem betreffenden Grundstück, bis die Gebäudeeinmessung beantragt worden ist, d. h. sie geht bei einem Eigentumswechsel auf den neuen Eigentümer über. Die gesetzliche Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung ist erfüllt, wenn bei einer Vermessungsstelle der Antrag auf Einmessung gestellt worden ist.


    Welche Gebäude sind einmessungspflichtig?

    Einmessungspflichtig sind grundsätzlich alle Gebäude und -anbauten, die neu errichtet oder in ihrem Grundriss verändert wurden.
    Ausgenommen sind Gebäude von geringer Grundfläche (

    Hier finden Sie weitere Informationen und Hinweise zur Gebäudeeinmessungspflicht:
    ->Broschüre

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    Version

    Technisch geändert am 14.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Vermessungs- und Katasteramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Gustav-Heinemann-Straße 10

    59065 Hamm

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 14.12.2021

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    Vermessungs- und Katasteramt

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    Technisch geändert am 14.10.2022

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    Kataster / Geodaten

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    Gustav-Heinemann-Straße 10

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    Telefon Festnetz: 02381 17-4212

    Fax: 02381 17-2961

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

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    Vermessung

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    Technisch geändert am 14.12.2021

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Hamm

    Vermessungsantrag
    (->Antrag auf Gebäudeeinmesung)

    Zur Ausführung von Gebäudeeinmessungen sind folgende Vermessungsstellen befugt:

    • in Hamm niedergelassene ÖbVermIng:
    • Dipl.- Ing. Arne Engelbrecht
      • Alter Uentroper Weg 69, 59071 Hamm
    • Dipl.- Ing. Georg Henkelmann
      • Herbert-Rust-Weg 6, 59071 Hamm
    • alle in NRW zugelassene ÖbVermIng
    • Stadt Hamm
      • Der Oberbürgermeister
        Vermessungs- u. Katasteramt
        Technisches Rathaus
        Gustav-Heinemann-Straße 10
        59065 Hamm

    Formulare

    Hinweise für Hamm

    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

    Hinweise für Hamm

    Die Festsetzung der Gebühren für die Gebäudeeinmessung erfolgt auf Grundlage der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertKostO NRW).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Hamm

    Weitere Informationen

    Hinweise für Hamm

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de