Gebäudeeinmessung Durchführung

    Gebäudeeinmessung Durchführung

    Hinweise für Gütersloh

    Beschreibung

    Hinweise für Gütersloh

    Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten auf eigene Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung einmessen zu lassen.

    Die Vermessung kann durchgeführt werden

    • dem Kreis Gütersloh als Katasterbehörde

    oder

    • von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eigener Wahl (siehe Telefonbranchenbuch)

    Der Einmessungspflicht unterliegen alle Gebäude oder Gebäudeveränderungen, die nach dem 31.07.1972 errichtet wurden.

    Kommt der Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigte seiner Pflicht, das Gebäude auf seine Kosten einmessen zu lassen, nicht nach, wird er von der Katasterbehörde mit einer Fristsetzung an die Pflicht erinnert. Erfolgt bis zur gesetzten Frist keine Beauftragung, wird die Einmessung durch die Katasterbehörde auf Kosten des Eigentümers/Erbbauberechtigten veranlasst.
    Rechtsgrundlagen: Vermessungs- und Katastergesetz

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 07.03.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    4.1.1: Immobilienwerte/Verwaltungsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Straße 140

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5241 85-1772

    Fax: +49 5241 85-1792

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gütersloh

    Die Gebäudeeinmessung kann schriftlich und formlos beantragt werden.

    Formulare

    Hinweise für Gütersloh

    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

    Hinweise für Gütersloh

    Die Einmessung wird als öffentlich rechtliche Leistung nach der gültigen Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung NRW abgerechnet. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert des einzumessenden Gebäudes. Zahlungsart: Die Zahlung erfolgt nach Erhalt des Gebührenbescheides durch Überweisung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Gütersloh

    Weitere Informationen

    Hinweise für Gütersloh

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Gütersloh

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de