Gebäudeeinmessung Durchführung
Hinweise für Gütersloh
Beschreibung
Hinweise für Gütersloh
Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten auf eigene Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung einmessen zu lassen.
Die Vermessung kann durchgeführt werden
- dem Kreis Gütersloh als Katasterbehörde
oder
- von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eigener Wahl (siehe Telefonbranchenbuch)
Der Einmessungspflicht unterliegen alle Gebäude oder Gebäudeveränderungen, die nach dem 31.07.1972 errichtet wurden.
Kommt der Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigte seiner Pflicht, das Gebäude auf seine Kosten einmessen zu lassen, nicht nach, wird er von der Katasterbehörde mit einer Fristsetzung an die Pflicht erinnert. Erfolgt bis zur gesetzten Frist keine Beauftragung, wird die Einmessung durch die Katasterbehörde auf Kosten des Eigentümers/Erbbauberechtigten veranlasst.
Rechtsgrundlagen: Vermessungs- und Katastergesetz
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Die Gebäudeeinmessung kann schriftlich und formlos beantragt werden.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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