Gebäudeeinmessung Durchführung
Hinweise für Warendorf
Beschreibung
Hinweise für Warendorf
Bei der Gebäudeeinmessung wird die tatsächliche Lage eines Gebäudes nach seiner Fertigstellung ermittelt und anschließend in das Liegenschaftskataster eingetragen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Bitte nutzen Sie zur Erteilung des Gebäudeeinmessungsauftrags das Online-Formular.
- Ansonsten können Sie auch den Vermessungsantrag ausdrucken, ausfüllen und unterzeichnet per Post oder E-Mail einsenden.
Formulare
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Voraussetzungen
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- Der Antrag auf Gebäudeeinmessung kann von Eigentümern gestellt werden.
- Der Antrag auf Gebäudeeinmessung kann von Erbbauberechtigten gestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Das Liegenschaftskataster ist ein umfassendes Geoinformationssystem mit Basisdaten für eine Vielzahl von Aufgaben. Es ist der Nachweis der Grundstücksgrenzen zur Sicherung des Eigentums und ist Grundlage für private und öffentliche Planungen, Besteuerung, Beleihungen und vieles mehr.
Hierzu ist auch der exakte Nachweis der Gebäude zwingend erforderlich. Aus diesen Gründen wurde bereits im Jahr 1972 die Gebäudeeinmessungspflicht gesetzlich eingeführt.
Der Grundstückseigentümer ist durch das Vermessungs- und Katastergesetz verpflichtet, neu errichtete oder im Grundriss veränderten Gebäude durch das Amt für Geoinformation und Kataster oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) einmessen zu lassen.
Die Gebäudeeinmessungspflicht ist nicht zeitlich begrenzt, bleibt auch bei Grundstücksverkäufen bestehen und geht auf neue Eigentümer über.
Bitte beachten Sie auch im Dokument mit "Informationen zur Gebäudeeinmessungspflicht".
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
Hinweise für Warendorf